Die besondere Heilbehandlung (sog. BG-Heilbehandlung) wird von den Unfallversicherungsträgern oder den hierfür zugelassenen Ärzten eingeleitet und von diesen persönlich durchgeführt. Voraussetzung ist, dass Art und Schwere der Verletzung eine besondere unfallmedizinische Qualifikation erfordern. Hierzu gehören Unfallchirurgen und Orthopäden (Durchgangsärzte – D-Arzt oder an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte – H-Arzt) mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Behandlung von Unfallverletzten.

3.2.1 Unfallkliniken/Zugelassene Krankenhäuser

Die Durchführung der besonderen Heilbehandlung für Schwerunfallverletzte wird in Berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken oder in zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt, in denen Unfallverletzte mit

  • schweren Verletzungen,
  • Querschnittlähmungen,
  • Amputationen,
  • Schwerverbrannte usw.

eine hoch qualifizierte und individuelle medizinische und rehabilitative Behandlung erhalten.

Außer den beschriebenen Verfahren gibt es noch das

  • Beratungsfacharztverfahren (Einschaltung besonderer Fachärzte, z. B. bei schweren Hautverletzungen usw.),
  • Augen- und Ohrenarztverfahren.

3.2.2 Stationäre Heilverfahren

Die stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sind 3-stufig gegliedert:

  • Stationäre Durchgangsarztverfahren (DAV)
  • Verletzungsartenverfahren (VAV)
  • Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)

3.2.3 Zuweisung nach dem Verletzungsartenverzeichnis

Unfallverletzte, die einer stationären Behandlung bedürfen, müssen einem Durchgangsarzt in einem an einem solchen Verfahren beteiligten Krankenhaus vorgestellt werden.

Die Zuweisung richtet sich dabei nach dem Verletzungsartenverzeichnis:

  • Ausgedehnte oder tiefgehende Verletzungen der Haut und des Weichteilmantels, Amputationsverletzungen, Muskelkompressionssyndrome Kompartmentsyndrome); Thermische und chemische Schädigungen;
  • Verletzungen der großen Gefäße;
  • Verletzungen der großen Nervenbahnen einschließlich Wirbelsäulenverletzungen mit neurologischer Symptomatik;
  • Offene oder gedeckte mittelschwere und schwere Schädel-Hirnverletzungen (ab SHT Grad II);
  • Schwere Brustkorb- oder Bauch-Verletzung mit Organbeteiligung einschließlich Nieren oder Harnwege;
  • Komplexe Brüche der großen Röhrenknochen, insbesondere mehrfache oder verschobene Frakturen;
  • Schwere Verletzungen großer Gelenke;
  • Schwere Verletzungen der Hand;
  • Komplexe Brüche des Gesichtsschädels und des Rumpfskeletts;
  • Mehrfachverletzungen mit schwerer Ausprägung, besondere Verletzungskonstellationen bei Kindern;
  • Komplikationen.

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