Treten durch die Heilbehandlung Gesundheitsschäden oder der Tod des Versicherten ein, gelten diese Schäden als Folge des ursprünglichen Versicherungsfalls.[1] Dies bedeutet, dass sie wie die "eigentlichen" Folgen des Arbeitsunfalls zu entschädigen sind. Das gilt auch bei der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels.

Die Ausführungen gelten auch, wenn sich bei der Heilbehandlung ein ärztlicher Behandlungsfehler ereignet. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Versicherten gehen dann nach § 116 SGB X auf den Unfallversicherungsträger über, soweit er deshalb Leistungen erbracht hat.

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