(1) 1Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. 2Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. 3Dies ist auf der Verordnung kenntlich zu machen.

 

(2) Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 1 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

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