(1) 1Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Verordnerin oder der Verordner prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch

  • durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z.B. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung),
  • durch eine Hilfsmittelversorgung oder
  • durch Verordnung eines Arzneimittels

unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. 2Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung.

 

(2) 1Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. 2Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung beziehungsweise die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.

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