(1) 1Der Heilmittelkatalog ZÄ ist Zweiter Teil dieser Richtlinie. 2Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert.

 

(2) Der Heilmittelkatalog ZÄ regelt:

  • die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
  • die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,
  • die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel .
 

(3) 1Der Heilmittelkatalog ZÄ führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. 2Bei der Verordnung hat die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen.

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