Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch:

Der Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens einen Monat im Zeitraum 1.10.2021 bis 31.3.2022 bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens einen Monat im Zeitraum 1.9.2022 bis 31.12.2022 bewilligt wurden.

Der Anspruch besteht nur, wenn die Auszubildenden den Heizkostenzuschuss nicht schon als Wohngeldberechtigte erhalten oder bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden.

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