Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Auszug eines jungen Erwachsenen aus dem elterlichen Haushalt ohne Zusicherung. Rechtswidrigkeit der Leistungsversagung. Nichtberücksichtigung fiktiven Einkommens. keine Geltendmachung von Unterkunftskosten. verminderter Regelbedarf gem § 20 Abs 3 SGB 2. kein Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Rechtsgrundlage für Versagung von Leistungen wegen der Anrechnung von fiktivem Einkommen ergibt sich weder aus § 3 Abs 3 SGB 2 noch aus sonstigen Normen.
2. § 22 Abs 5 SGB 2, der sich nur auf Kosten der Unterkunft bezieht, kann nicht einem Anspruch auf Regelleistungen entgegengehalten werden.
3. Bei § 2 Abs 1 S 1 und § 3 Abs 3 SGB 2 handelt es sich nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter.
4. Die Anwendung des § 34 SGB 2 als Erstattungsanspruch setzt notwendigerweise eine vorangegangene Leistung voraus und kann deshalb nicht einredeweise als anspruchshindernd einem Hilfebedürftigen entgegengehalten werden. Dem steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB in Form des "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts in Darmstadt vom 21. Februar 2013 aufgehoben und der Beigeladene verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig ab 1. Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II bis zum Ablauf des Monats Juli 2013 zu zahlen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Darüber hinaus haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt zuletzt nur noch von der Beigeladenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Antragsteller hatte bereits am 4. September 2012 Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner beantragt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er bei seinen Eltern in der X-Straße in X-Stadt, die beide - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über ein für die Bedarfsgemeinschaft ausreichendes Haushaltseinkommen verfügen. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller vergeblich aufgefordert hatte, diverse Unterlagen vorzulegen, wurde unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 SGB I die Bewilligung von Leistungen abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 14. September 2012 legte der Antragsteller am 28. September 2012 Widerspruch ein. Am 1. November 2012 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen beim Antragsgegner. Laut eines Aktenvermerks wurde der Antragsteller am 16. November 2012 beim Antragsgegner vorstellig und teilte mit, ohne festen Wohnsitz zu leben; der Antragsgegner vermerkte dort, die Angabe des Antragstellers, dass er auf Spielplätzen übernachtet habe, sei angesichts seines Äußeren nicht glaubhaft. Durch Bescheid vom 16. Dezember 2012 lehnte der Antragsgegner die Auszahlung von Tagessätzen für Obdachlose mit der Begründung ab, dass er erforderliche Unterlagen wie insbesondere Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie eine lesbare ungeschwärzte Kopie seines Ausweises nicht vorgelegt habe. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2012 lehnte der Antragsgegner auch den Antrag vom 1. September 2012 auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei, weil er bei seinen Eltern wohne und sein Vater ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.346,34 Euro monatlich erziele und unter Berücksichtigung des gezahlten Kindergeldes keine Hilfebedürftigkeit bestehe.
Am 6. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Darmstadt unter Angabe einer übergangsweisen Wohnung in der A-Straße in A-Stadt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und legte Kontoauszüge der vergangenen drei Monate vor (Bl. 18 ff. Gerichtsakte).
Durch Beschluss vom 29. Januar 2013 hat das Sozialgericht gemäß § 75 Abs. 2 Alternative 2 SGG die Main-Arbeit, Kommunales Jobcenter Offenbach zum Verfahren beigeladen.
Laut Schriftsatz des Beigeladenen vom 21. Januar 2013 erfolgte mit dem Vater des Antragstellers ein Telefonat, in dem dieser ausgeführt habe, dass der Antragsteller jederzeit wieder einziehen könne, wenn er arbeiten wolle. Daraufhin sei das Verfahren zu Prüfung einer eigenen Wohnung für unter 25-jährige beendet worden, da die Notwendigkeit hierfür derzeit nicht gesehen werde.
Durch Beschluss vom 21. Februar 2013 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass kein Anordnungsanspruch bestehe und zwar weder gegen den Antragsgegner noch gegen die Beigeladene, weil nach dem Vortrag des Vaters gegenüber der Beigeladenen der Antragsteller wieder in den elterlichen Haushalt einziehen könne und nach Zusage des Vaters von den Eltern unterstützt werde, sofern er sich um Arbeit bemühe. Diese Forderung sei absolut zumutbar, weil sie ohnehin dem ents...