Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit der Leistungen beantragenden Ehefrau. gemischte Bedarfsgemeinschaft mit rentenbeziehendem Ehegatten. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Ehegatten bzw Dritten
Orientierungssatz
1. Auch wenn eine Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB 1 allenfalls teilweise erfüllt und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert hat, dürfte eine Leistungsentziehung gemäß § 66 Abs 1 S 1 SGB 1 ermessensfehlerhaft sein, wenn der Grundsicherungsträger sich die zur Leistungsberechnung notwendigen Informationen nach § 60 Abs 4 Nr 1 SGB 2 von einem Dritten beschaffen kann.
2. Während die Pflichten des § 60 SGB 1 nur die Antragstellerin bzw. potentielle Leistungsempfängerin selbst betreffen, erfasst § 60 SGB 2 die Auskunftspflichten Dritter, die für den Leistungsanspruch der Antragstellerin von Bedeutung sein können. Allerdings ist die Auskunftspflicht des Dritten - hier des Ehegatten - nach § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 2 grundsätzlich auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beschränkt.
3. Es wird als unverhältnismäßig angesehen, von einer Person, die selbst keinen eigenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB 2 gestellt hat, ebenfalls alle Angaben zu verlangen, die im Zusammenhang mit einer Antragstellung nach dem SGB 2 regelmäßig abgefragt werden (vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R = BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1).
4. Die Frage, ob die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate ausnahmsweise auch den Dritten bzw Partner im Sinne des § 60 Abs 4 SGB 2 treffen kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab Dezember 2021 in Streit.
Die 1974 geborene Antragstellerin zu 1) stand mit ihren beiden Kindern, den Antragstellerinnen zu 2) (geb. 2006) und zu 3) (geb. 2011), im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellerinnen zuletzt mit Bescheid vom 9. März 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. April 2021 (anspruchserhöhende Berücksichtigung einer für die Antragstellerin zu 3) abgeschlossenen Unfallversicherung) Leistungen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022. Weitere Änderungsbescheide betreffen nur den März 2021 (Bescheid vom 17. Juni 2021) und April 2021 (Änderungsbescheid vom 1. September 2021).
Am 30. August 2021 teilte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner mit, dass sie am 28. August 2021 den 1972 geborenen D. A. geheiratet habe.
Mit einem Schreiben vom 1. September 2021 verfügte der Antragsgegner die vorläufige Zahlungseinstellung ab 1. Oktober 2021. Mit einem zweiten Schreiben vom 1. September 2021 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) zur Mitwirkung auf. Sie habe mitgeteilt, dass sie am 28. August 2021 geheiratet haben. Es sei zu überprüfen, ob und inwieweit für sie ein Anspruch auf Leistungen bestehe beziehungsweise bestanden habe. Folgende Unterlagen beziehungsweise Nachweise würden hierzu noch benötigt:
„- wohnen Sie mit Ihrem Ehemann zusammen? Sollte dies der Fall sein, dann reichen Sie einen entsprechenden Nachweis ein, seit wann Sie zusammen wohnen (Meldebescheinigung).
- beigefügte Anlagen WEP, EK, VM vollständig von Ihrem Ehemann auszufüllen,
- entsprechende Nachweise, gemäß gemachten Angaben in den Anlagen,
- Kontoauszüge aller vorhandener Konten Ihres Ehemannes in Kopie (letzte 3 Monate).“
Der Antragstellerin zu 1) wurde Frist bis 17. September 2021 gesetzt und sie wurde über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt.
Mit Schreiben vom 3. September 2021 teilte die Antragstellerin zu 1) mit, dass ihr Ehegatte volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 862,91 Euro monatlich beziehe, es bestehe eine Behinderung mit einem GdB von 60, eine kostenaufwändige chronische Schmerzerkrankung und er sei zwei Kindern im Alter von acht Jahren (Zwillingen) und einem Kind im Alter von 11 Jahren unterhaltspflichtig.
Mit Schreiben vom 7. September 2021 wurde der Antragstellerin zu 1) mitgeteilt, dass für die Prüfung eines Leistungsanspruches weiterhin die mit Schreiben vom 1. September 2021 geforderten Unterlagen inklusive Rentenbescheid ihres Ehemannes und Nachweis seiner Unterhaltspflicht benötigt würden.
Mit E-Mail vom 15. September 2021 wies der Ehemann der Antragstellerin zu 1) den Antragsgegner auf das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2016 (S 22 AS 1015/14) hin und bat die Berechnung für seine Ehefrau zeitnah durchzuführen, da sie ihre Mitwirkungspflicht zu 100% erfüllt habe.
Mit Schreiben vom 17. September 2021 erklärte die Antragstellerin...