keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Existenzgründungszuschuss
Leitsatz (amtlich)
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III darf als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1a; SGB III § 421l
Verfahrensgang
SG Darmstadt (Aktenzeichen S 18 AS 343/06 ER) |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Existenzgründungszuschuss (EGZ) nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzurechnen ist.
Die Antragstellerin erhielt seit dem 1. Oktober 2004 von der Bundesagentur für Arbeit einen EGZ gemäß § 421 l SGB III in Höhe von monatlich 600,00 Euro, seit dem 1. Oktober 2005 von monatlich 360,00 Euro. Seit dem 1. Oktober 2004 betreibt die Antragstellerin, gelernte Anwaltsgehilfin, den Büroservice O.
Sie beantragte bei der Antragsgegnerin formlos mit E-Mail vom 31. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 bewilligte die Antragsgegnerin ihr und Ihrem Ehemann für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 628,86 Euro.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wies die Deutsche Angestelltenkrankenkasse (DAK) die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin einen EGZ erhalte und seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es werde um Prüfung gebeten, ob beide Leistungen gleichzeitig gezahlt werden könnten.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrem Ehemann unter Anrechnung dessen Einkommens mit Bescheid vom 13. Juli 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 in Höhe von monatlich 149,23 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 10. August 2005 Widerspruch. Sie wandte sich gegen die Anrechnung von Einkünften ihres Ehemannes. Aufgrund der Leistungsreduzierung könne sie den Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung in Höhe von 190,18 Euro und für die Rentenversicherung in Höhe von 78,00 Euro nicht mehr finanzieren. Mit Bescheid vom 26. September 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. In der Begründung führte sie unter anderem aus, die von der Antragstellerin angegebenen Verpflichtungen aus ihrem Gewerbebetrieb habe sie aus dem EGZ zu zahlen. Der Hauptzweck des EGZ liege ausschließlich darin, die selbstständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der Firma sicherzustellen. Würde man in ihm eine Leistung zum Lebensunterhalt des Existenzgründers sehen, müsste die gesamte Zahlung als Einkommen auf den Bedarf angerechnet werden. Gegen den Bescheid vom 13. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2005 erhob die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage (Aktenzeichen: S 18 AS 315/05) und begehrte vorläufigen Rechtsschutz (Aktenzeichen: S 18 AS 412/05 ER).
Wegen geänderter Anrechnungsbeträge aufgrund des Einkommens des Ehemannes bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Ehemann mit Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2005 Leistungen für den Juli 2005 in Höhe von 243,05 Euro, für den August 2005 in Höhe von 132,04 Euro, für den September 2005 in Höhe von 138,41 Euro, für den Oktober 2005 in Höhe von 244,04 Euro und für den November 2005 in Höhe von 149,23 Euro.
Die Antragsgegnerin bewilligte sodann mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 der Antragstellerin und ihrem Ehemann Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 149,23 Euro.
Die Beteiligten schlossen am 8. Februar 2006 vor dem SG einen Vergleich, mit dem sie die Verfahren S 18 AS 315/05 und S 18 AS 412/05 ER beendeten. Auf der Grundlage dieses Vergleichs nahm die Antragsgegnerin eine Neuberechnung der Leistungen vor.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Ehemann für Juli 2005 243,05 Euro, für August 2005 132,04 Euro, für September 2005 138,41 Euro, für Oktober 2005 244,04 Euro und für November 2005 233,23 Euro.
Auch für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 nahm die Antragsgegnerin mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 eine Neuberechnung vor. Sie bewilligte der Antragstellerin für Dezember 2005 103,86 Euro, für Januar 2006 796,33 Euro, für Februar 2006 1048,22 Euro und für März 2006 718,22 Euro. Nach den Erläuterungen zum Änderungsbescheid berücksichtigte die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ab 15. Januar 2006 von ihrem Ehemann getrennt lebte. Ebenso werde ab März 2006 der EGZ von 360,00 Euro abzüglich eines Freibetrages von 30,00 Euro nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Veror...