Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines Maschinenschlossers bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat nach § 240 Abs. 1 SGB 6 ein vor dem 2. 1. 1961 geborener Versicherter, wenn er berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist nach Abs. 2 S. 4 dieser Vorschrift nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
2. Ob einem ausgebildeten Maschinenschlosser, der nicht durchgängig in diesem Beruf gearbeitet hat, sondern auch als Schweißer und Baggerführer tätig war, Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen ist, erscheint fraglich. Nach der Rechtsprechung des BSG muss sich ein Facharbeiter auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verweisen lassen, wenn sich die betreffenden Tätigkeiten aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten besonders herausheben (BSG Urteil vom 12. 9. 1991, 5 RJ 34/90).
3. Hierzu zählen u. a. Tätigkeiten eines Warenaufmachers und eines Versandfertigmachers.
Normenkette
SGB VI § 240 Abs. 1, 2 Sätze 1-4
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1958 geborene Kläger hat in den Jahren 1973 bis 1977 eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Im erlernten Beruf war der Kläger zunächst bis 1981 tätig. Es folgten Tätigkeiten als Schweißer, Baggerführer und wieder als Maschinenschlosser. Eine PC-Tätigkeit verrichtete der Kläger im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2004 bis 2006.
Am 21. Dezember 1997 stellte der Kläger erstmals Rentenantrag, der erfolglos blieb (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2000, S 2 RJ 2092/98; Rücknahme der dagegen eingelegten Berufung am 19. April 2004, L 13 RJ 143/00). Am 13. November 2009 stellte der Kläger erneut Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gab dabei an, er halte sich seit 2006 wegen ständiger Schmerzen in der Wirbelsäule, den Hüften und Schultergelenken sowie ständiger Atemnot mit Schleimbildung in der Lunge und Kopfschmerzen für erwerbsgemindert.
Die Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung eines Gutachtens ihres sozialmedizinischen Dienstes (Herr D., Arzt, Sozialmedizin). Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 die Diagnosen
1. Somatisierungsstörung,
2. generalisierte Arteriosklerose,
3. Stenosen an den Beckenarterien beidseits und geringgradige ACI Stenose der Karotis links, zur Zeit ohne medizinische Indikation zu einem Eingriff
und gelangte zu der sozialmedizinischen Beurteilung, die vorhandenen organischen Veränderungen erklärten nicht die von dem Kläger geklagten multiformen körperlichen Beschwerden im Hinblick auf Schwere, Ausmaß, Vielfalt und Dauer. Es bestehe ein somatisches Krankheitserklärungskonzept. Da der Kläger hiervon überzeugt sei, erscheine auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme in einer psychosomatischen Klinik nicht sinnvoll. Insgesamt seien dem Kläger mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr zumutbar. Dies gelte auch für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter am PC.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Dezember 2010 den Rentenantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente. Nach der medizinischen Beurteilung könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar, so dass er nicht berufsunfähig sei und keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe
Der Kläger erhob Widerspruch am 18. Januar 2011 und verwies zur Begründung auf die bei ihm bestehenden und von der Beklagten berücksichtigten Erkrankungen. Die Beklagte übersandte dem Kläger zunächst das Gutachten von Herrn D. vom 6. Dezember 2010 und wies sodann durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zwar im Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, er sei jedoch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten mit Einschränkungen ausüben. Es liege auch k...