Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Territorialitätsprinzip. Auslandswohnsitz. sozialgerichtliches Verfahren. Beweiserhebung. Nichtberücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung in englischer Sprache. Anordnung der Urkundenvorlegung. fehlende Übersetzung

 

Orientierungssatz

1. Ist ein Wohnsitz im Bundesgebiet für einen Betroffenen nicht nachweisbar, so scheiden ein Arbeitslosengeldanspruch schon dem Grunde nach aus.

2. Eine nicht übersetzte eidesstattliche Versicherung in englischer Sprache kann nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland beweisen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.10.2019; Aktenzeichen B 11 AL 19/19 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld bei Weiterbildung nebst Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. Juni bis 18. November 2007, 14. März bis 5. Oktober 2008, 2. Dezember 2009 bis 2. Februar 2010 insgesamt in Höhe von 23.135,19 Euro.

Die 1955 geborene Klägerin meldete sich nach einer Tätigkeit als Seniorconsultant in den Niederlanden vom 15. November 2001 bis 31. Mai 2007 am 11. Oktober 2007 (Bl. 1der Verwaltungsakte) bei der Beklagten in C-Stadt arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab die Klägerin als Wohnanschrift C-Straße in C-Stadt an und legte eine am 9. Januar 2007 (Bl. 6der Verwaltungsakte) von der Stadt C-Stadt ausgestellte Lohnsteuerkarte für 2007, die keine Angabe einer Straßenadresse enthielt, sowie eine Bescheinigung des niederländischen Trägers der Arbeitslosenversicherung vom 6. September 2007 (Bl. 4der Verwaltungsakte) für Wanderarbeitnehmer nach europäischem Recht (E 301) vor.

Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld zunächst mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 (Lasche Bd. II der Verwaltungsakte) ab Antragstellung und mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2007 (Bl. 20 der Verwaltungsakte) ab 1. Juni 2007 für 360 Tage in Höhe von 53,43 Euro täglich. Im Rahmen von Vorverfahren wegen der Beitragsentrichtung zu einer gesetzlichen Krankenversicherung anstelle des von der Klägerin gewünschten Fortbestands ihrer privaten Krankenversicherung gab diese jeweils im Briefkopf die im Antragsformular genannte Adresse in C-Stadt an, an die die Beklagte die Widerspruchsbescheide vom 6. und 13. November 2007 (Bl. 24, 37 der Verwaltungsakte) versandte.

Nach schriftlicher und persönlicher Abmeldung aus dem Leistungsbezug am 8. November 2007 (Bl. 35 der Verwaltungsakte) zum 19. November 2007 wegen Aufenthalts in den USA auf unbestimmte Zeit, hob die Beklagte durch Bescheid vom 12. November 2007 (Bl. 39 der Verwaltungsakte) die Bewilligung von Arbeitslosengeld zunächst ab 8. November 2007 und nach Widerspruch der Klägerin mit Bescheiden vom 10. Dezember 2007 (Bl. 42, 59 der Verwaltungsakte) ab 19. November 2007 auf. Wegen Postrücklaufs an die Beklagte stellte diese eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt in C-Stadt. Diese ergab, dass es sich bei der von der Klägerin angegebenen Adresse in der C-Straße in C-Stadt um eine Obdachlosenunterkunft handelt (Bl. 54 der Verwaltungsakte).

Mit Schreiben vom 24. Februar 2008 (Bl. 62 der Verwaltungsakte) beantragte die Klägerin unter der Adresse „c/o D-Straße, D-Stadt“ die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. Juni bis 18. November 2007 unter Beifügung eines Befreiungsbescheids der Kaufmännischen Krankenkasse vom 31. Januar 2008 (Bl. 63der Verwaltungsakte), der ebenfalls an die Adresse D-Straße in D-Stadt gerichtet war.

Am 14. März 2008 (Bl. 65 der Verwaltungsakte) meldete sich die Klägerin unter der Adresse C-Straße in C-Stadt erneut arbeitslos. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 28. März 2008 (Bl. 81 der Verwaltungsakte) antragsgemäß Arbeitslosengeld vom 14. März bis 24. Dezember 2008. Anfragen der Beklagten vom 15. April 2008 (Bl. 72 der Verwaltungsakte) und 7. Mai 2008 (Bl. 77 der Verwaltungsakte) an den in der C-Straße, C-Stadt, ansässigen Verein E. e.V. zum dortigen Aufenthalt der Klägerin blieben unbeantwortet. Den aufgrund des Widerspruchs gegen die Höhe bewilligter Leistungen ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2008 (Bl. 96 der Verwaltungsakte) übersandte die Beklagte deshalb erneut an die von der Klägerin benannte Adresse. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 16. Mai 2008 erschien die Klägerin mit den an E. e.V. gerichteten Schreiben vom 15. April 2008 und 7. Mai 2008 und bestätigte mit ihrer Unterschrift einen Aktenvermerk (Bl. 121 der Verwaltungsakte), wonach sie „tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der C-Straße hat“ und „der Aufenthalt nur vorübergehend ist, bis sie eine Wohnung gefunden hat“.

Am 16. Mai 2008 (Bl. 1der Verwalt...

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