Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Klage gegen eine Anspruchsüberleitung
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Streitwerts einer Anfechtungsklage gegen eine Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2017 abgeändert und der Streitwert auf 23.112,61 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2017, mit dem der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen die Überleitung eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung nach § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), von dem Beklagten beziffert mit 46.225,21 €, auf 5.000,00 € festgesetzt wurde.
II.
Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG; vgl. dazu ausf. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom Beschluss vom 16. Oktober 2009 - L 4 KA 61/09 B - (unveröffentlicht); Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 1 KR 352/09 B -, juris; beide m.w.N. zur Gegenauffassung).
Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit der die Klägerin sinngemäß beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2017 den Streitwert auf 46.225,21 € festzusetzen,
ist teilweise begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG wird in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der klägerische Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.
Die Bedeutung der Sache ist ausgehend vom Antrag objektiv zu bestimmen (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 52 GKG, Rn. 8 m.w.N.), regelmäßig ist auf das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen abzustellen (vgl. BSG, Beschluss vom 7. März 2017 - B 2 U 140/16 B -, juris; Beschluss vom 25. März 2015 - B 6 KA 48/14 B -, juris, zum Gegenstandswert).
Zutreffend weist insoweit der Beklagte darauf hin, dass kein Fall des § 52 Abs. 3 GKG vorliegt. Die Überleitung nach § 93 SGB XII bewirkt für den (möglichen) Anspruch nämlich lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger; mit der Überleitung steht hingegen nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht; der Anfechtungsantrag richtet sich damit auch nicht gegen einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 23. Februar 2015 L 20 SO 23/15 B -, juris, Rn. 14). Die Bezifferung der übergeleiteten Forderung i.H.v. 46.225,21 € durch den Beklagten diente allein der Bestimmtheit, regelte aber gerade nicht die Geldleistung selbst.
Darüber hinaus bestehen in der obergerichtlichen Rechtsprechung Unschärfen bei der Frage, wann genügende Anhaltspunkte für eine Entscheidung auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG bestehen und inwieweit auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG die Höhe der übergeleiteten Forderung ermessensleitend ist (vgl. zusammenfassend den Streitwertkatalog 2012, C.VII.7; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 52 Rn. 36; aus jüngerer Zeit LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.: Auffangstreitwert, da "in aller Regel" keine genügenden Anhaltspunkte; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2016 L 23 SO 109/14 -, juris: Höhe der mit der angefochtenen Überleitungsanzeige geltend gemachten Forderung).
Für den Senat kann am o.g. Maßstab bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses an der erstrebten Entscheidung die Höhe des übergeleiteten Anspruchs wegen des nur bewirkten Gläubigerwechsels zwar nicht allein maßgeblich sein, sie muss aber jedenfalls insoweit in die Streitwertbestimmung miteinfließen, als bereits mit der Anfechtung der Überleitung ein wirtschaftliches Interesse daran erkennbar wird, dass eine Klägerin oder ein Kläger eine sonst wahrscheinliche Inanspruchnahme in erheblicher Höhe abwenden will. Damit kommt es auf die Bezifferbarkeit des übergeleiteten Anspruchs und die Frage möglicher Einwendungen gegen das Bestehen der Forderung an (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. Juli 2008 - L 7 SO 1336/08 W-A, L 7 SO 3383/08 AK A -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 20 B 137/06 SO -).
Demnach ist es sachgerecht, im Falle der Bezifferung des übergegan...