Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Zustandsgutachten zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Rentenrechtsstreit: regelmäßige Einstufung in Honorargruppe M 2
Orientierungssatz
Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Gebiet der Erwerbsminderung weisen nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf und sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten.
Tenor
Die Vergütung für das von der Antragstellerin erstellte Sachverständigengutachten vom 16. April 2009 wird auf insgesamt 1.477,55 Euro festgesetzt. Die Vergütung für das von Dr. Y. erstellte neuropsychologische Zusatzgutachten vom 17.10.2008 wird auf insgesamt 600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In der Rentenversicherungsstreitsache B. gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd vor dem Hessischen Landessozialgericht (Az. L 2 R 417/06) wurde die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 31. Juli 2008 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt; im Rahmen dieses Auftrages wurde Dr. Y. mit der Erstellung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens betraut. Dabei ging es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers zur Feststellung einer möglichen Erwerbsminderung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 7. Mai 2009 legte die Antragstellerin das insgesamt 87 Seiten umfassende Gutachten vom 16. April 2009 vor; hiervon entfielen 13 Seiten auf das von der Zusatzsachverständigen Dr. Y. erstellte neuropsychologische Zusatzgutachten vom 17. Oktober 2008. Mit Rechnung vom 29. April 2009 beanspruchte sie eine Vergütung für das von ihr erstellte Gutachten von 2.047,85 €, davon 1.912,50 € als Leistungshonorar (22,5 Stunden á 85,-- €), Porto in Höhe von 10 € sowie 81,75 € für Schreibauslagen (109000 Anschläge zu 0,75 €) und 43,60 € für Mehrausfertigungen (50 Seiten zu je 0,50 € und jede weiter Seite zu 0,15 €). Mit weiterer Rechnung vom selben Tage machte sie eine Vergütung für das neuropsychologische Zusatzgutachten von Dr. Y. von 850 € allein als Leistungshonorar (10 Stunden á 85,-- €) geltend.
Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 1.474,85 € für das Hauptgutachten und mit 600,00 € für das Zusatzgutachten und informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juni 2009 über die Kürzungen. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,-- €, übernahm die Portokosten und die Schreibauslagen und reduzierte die Kostenerstattung für Mehrausfertigungen auf 33,10 € (50 Seiten zu 0,50 € und 54 Seiten zu 0,15 €).
Die Antragstellerin hat die richterliche Festsetzung ihrer Vergütung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern (JVEG) beantragt. Hierbei macht sie zusammengefasst geltend, die Schwierigkeit für die Erstellung der Sachverständigengutachten sei u.a. aus der stationären Aufnahme des Klägers und der Vielzahl der abzugleichenden Vorbefunde sowie darüber hinaus der komplexen psychiatrisch-psychologischen Beurteilung erwachsen, so dass eine Einstufung in die Honorargruppe 3 vorzunehmen sei.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die Vergütungen für die im Rechtsstreit erstellten Gutachten vom 16. April 2009 und 17. Oktober 2008 auf insgesamt 2.897,85 € festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
die Vergütungen der Antragstellerin für das im Rechtsstreit erstattete fachpsychiatrische Gutachten vom 16. April 2009 auf 1.477,55 € und für das neuropsychologische Zusatzgutachten vom 17. Oktober 2008 auf 600,00 € festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 9. Juni 2010 wird verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.
II.
Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom der Antragstellerin geltend gemachte Vergütung für die von ihr mit dem Gutachten vom 16. April 2009 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 1.477,55 € festzustellen; die Vergütung für das von Dr. Y. erstellte neuropsychologische Zusatzgutachten vom 17. Oktober 2008 ist auf 600,00 € festzusetzen. Es ergibt sich damit eine Gesamtvergütung von 2.077,55 € für beide Gutachten.
Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier hat die Antragstellerin die Festsetzung durch das Gericht beantragt. Das Gericht entscheidet über den Festsetzungsantrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und angesichts der bestehenden Rechtssprechung des erkennenden Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Zw...