Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Zustandsgutachten zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in Rentenrechtsstreit: regelmäßige Einstufung in Honorargruppe M 2
Orientierungssatz
Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Gebiet der Erwerbsminderung weisen nur einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf und sind grundsätzlich nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten.
Tenor
Die Vergütung für das vom Antragsteller erstellte Sachverständigengutachten vom 9. August 2009 wird auf 2.295,66 € festgesetzt.
Gründe
I.
In der Rentenversicherungsstreitsache vor dem Hessischen Landessozialgericht Z. gegen Deutsche Rentenversicherung Hessen, Az. L 5 R 166/09, wurde der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 1. Juli 2009 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dabei ging es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Dem Antragsteller wurden dazu 310 Blatt Gerichtsakten, 263 Blatt Verwaltungsakten und ein Hefter als Anlage zu einem zuvor von anderer Seite erstellten Sachverständigengutachten übersandt. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 20. August 2009 legte der Antragsteller sein insgesamt 48 Seiten umfassendes Gutachten vom 9. August 2009 vor. Mit Rechnung vom 15. August 2009 beanspruchte er eine Vergütung von insgesamt 3981,46 €, davon 3102,50 € als Leistungshonorar (36,50 Stunden á 85,-- €), Porto in Höhe von 9,00 € sowie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnete Leistungen in Höhe von 160,68 €, 42,00 € für Schreibauslagen (56962 Zeichen ohne Leerzeichen) und 31,30 € für Mehrausfertigungen (50 Seiten zu 0,50 € und weitere 42 Seiten zu 0,15 € Ablichtungen) sowie ferner Umsatzsteuer in Höhe von 635,68 € auf einen Betrag von 3345,78 €.
Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 1926,41 € und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2009. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,00 € und den Zeitaufwand auf 24,50 Stunden, übernahm die Portokosten und die nach GOÄ abgerechneten Leistungen in Höhe von 160,68 € und berechnete die Schreibauslagen mit 50,25 € (66744 Anschläge zu 0,75 € pro 1000 Anschlägen); ferner berechnete er für die beiden Mehrausfertigungen des Gutachtens 28,60 € (50 Seiten x 0,50 =25,50 € zzgl. 24 Seiten x 0,14 =3,60 €).
Der Antragsteller hat am 15. September 2009 mit Schreiben vom 12. September 2009 richterliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern (JVEG) beantragt.
Hierbei macht er zusammengefasst geltend, die Schwierigkeit für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sei aus der Vielzahl der abzugleichenden Vorbefunde sowie darüber hinaus der komplexen psychiatrisch-psychologischen Beurteilung und der Testverfahren erwachsen, so dass eine Einstufung in die Honorargruppe 3 vorzunehmen sei.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Vergütung für sein im Rechtsstreit L 5 R 166/09 erstelltes Gutachten vom 9. August 2009 auf insgesamt 3981,46 € festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
die Vergütung auf insgesamt 2295,66 € festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 2. Juni 2010 wird verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.
II.
Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 9. August 2009 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 2295,66 € festzustellen.
Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier hat der Antragsteller die Festsetzung durch das Gericht beantragt. Das Gericht entscheidet über den Festsetzungsantrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und angesichts der bestehenden Rechtssprechung des erkennenden Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Zwischen den Beteiligten ist allein die Einstufung der Sachverständigenentschädigung in die Honorargruppe M 2 oder M 3 im Streit. Allerdings hat der Senat mit seiner Entscheidung die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang zu überprüfen
Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG.
Dabei ist die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes mit 60,-- € nach der...