Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 17. Juli 2017 bis 11. Oktober 2017.
Der 1962 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer Vielzahl von Erkrankungen, unter anderem an einem beidseitigen komplexen Thoracic-outlet-Syndrom (TOS) mit nachfolgenden myofascialem Schmerzsyndrom. Beim TOS kommt es nach den Ausführungen des ihn behandelnden Arztes zu einer Kompression des Nerven-/Gefäßgeflechts, welches den Arm versorgt, im Bereich zwischen Schlüsselbein und der ersten Rippe und den hier zusätzlich vorhandenen Muskeln und Sehnen. Aufgrund dieser Kompressionssituation kommt es zu einer Irritation der den Arm versorgenden Nerven und Gefäße, was mit Schmerzen, Taubheitsgefühlen, Kribbelempfindungen, Schwäche und Feinmotorikstörungen einhergehen kann. Bei dem Kläger ist im Jahr 2007 beidseitig die jeweils erste Rippe durch einen transaxillären Zugang reseziert worden, um eine Dekompression zu erzielen. Im Verlauf entwickelte sich dann eine Vernarbung im Operationsgebiet, die erneut eine Einschnürung der Nerven-/Gefäßregion in diesem Gebiet bewirkte mit erneut auftretenden Schmerzen, Taubheitsgefühlen, Feinmotorikstörungen und Kribbelmissempfindungen. In 2016 erfolgte eine Neurolyse des Plexus brachialis beidseits mit Lösung der Nervenstrukturen und Entfernung von bedeckendem vernarbtem Gewebe. Anschließend erhielt der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV).
Am 11. April 2016 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig zunächst mit der Diagnose einer Bandscheibenverlagerung und Spondylose im Lumbosakralbereich. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Erkrankung Arbeitslosengeld. Zuvor war er als Vermessungsingenieur tätig gewesen. Nach sechswöchiger Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit bezog der Kläger ab dem 23. Mai 2016 Krankengeld durch die Beklagte.
Am 22. November 2016 wurde der Kläger in der Neurochirurgie des Universitätsklinikums D-Stadt operiert. Vom 31. Januar 2017 bis 21. Februar 2017 befand er sich in der Rehabilitationsklinik R. Leistungsträger der Maßnahme war die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Die Beklagte beauftragte den MDK in der Folge mit einer Stellungnahme zur Frage des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit, welche dieser am 5. Mai 2017 abgab. Der Gutachter kam darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger eine leichte Tätigkeit von über 6 Stunden täglich ausüben könne. Der Kläger sei mit einem positiven Leistungsbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt aus der stationären Rehabilitation entlassen worden.
Unter Verweis auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2017 die weitere Zahlung von Krankengeld ab dem 20. Mai 2017 ab. Der Kläger sei nicht mehr als arbeitsunfähig zu betrachten.
Hiergegen legte der Kläger unter Vorlage verschiedener ärztlicher Befundberichte und Stellungnahmen Widerspruch ein.
Im Rahmen seiner neuerlichen Beauftragung untersuchte der MDK den Kläger am 6. Juli 2017 persönlich. Der Gutachter kam hierbei zu dem Ergebnis, dass zwar eine Multimorbidität bestätigt werden könne, der Kläger aber nicht an funktionellen Einschränkungen leide, weshalb keine weitere Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Krankengeld am 16. Juli 2017 ende, da die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ende.
Der Kläger beantragte daraufhin ab dem 17. Juli 2017 Arbeitslosengeld, das ihm auch zugesprochen wurde. Unter dem 28. November 2017 meldete die Agentur für Arbeit Gießen mit Blick auf den von dem Kläger über den 16. Juli 2017 hinaus geltend gemachten Krankengeldanspruch vorsorglich einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an.
Der Beklagten gegenüber teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2017 mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Zugleich legte er weitere medizinische Unterlagen vor. Der von der Beklagten hieraufhin beauftragte MDK kam mit Stellungnahmen vom 4. September 2017 sowie vom 18. Oktober 2017 zu dem Schluss, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergäben.
Während des laufenden Verwaltungs- und Vorfahrens reichte der Kläger lückenlos und jeweils fristgerecht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 13. Oktober 2017 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2018 zurück. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 16. Juli 2017 hinaus bestehe nicht. Der Kläger leide zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er sei jedoch nicht arbeitsunfähig. Denn es bestehe ein Leistungsbild für leidensgerechte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen.
Der Kläger erhob am 16. Mai 2018 Klage vor dem Sozia...