Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht einer Einmalzahlung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die mit einer Entlassungsentschädigung finanziert worden ist. Versorgungsbezug. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 12 KR 20/17 R
Orientierungssatz
Zur beitragsrechtlichen Berücksichtigung einer Einmalzahlung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die mit einer Entlassungsentschädigung finanziert worden ist, in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Auszahlung aus einer Direktversicherung der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen ist.
Der 1950 geborene und bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger schloss mit seinem damaligen Arbeitgeber am 19. Dezember 2000 eine Aufhebungsvereinbarung, nach welcher er eine Abfindung in Höhe von 97.893 € erhalten sollte. Am 30. September 2001 ist er aus dem Unternehmen ausgeschieden. Bereits am 24. Juli 2001 hatte sein Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 2001. Im September 2001 zahlte der Arbeitgeber des Klägers in diese Versicherung eine Einmalprämie in Höhe von 26.238 € aus der vereinbarten Abfindung rückwirkend für die Jahre 1981 bis 2001. Danach wurden keine weiteren Prämien eingezahlt. Zum 1. Dezember 2001 wurde der Kläger Versicherungsnehmer.
Am 1. Oktober 2013 erfolgte eine Auszahlung aus der Direktversicherung in Höhe von 43.515,66 € an den Kläger.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 setzte die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 56,21 € bzw. 7,43 € fest.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Einmalprämie sei im September 2001 zwar von seinem Arbeitgeber, aber aus seinem Einkommen gezahlt worden. Da er ab dem 1. Dezember 2001 Versicherungsnehmer gewesen sei, seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen während seiner Versicherungszeit entstanden. Einkünfte aus Kapitalvermögen würden zudem nur der Abgeltungssteuer unterliegen und seien nicht bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 wies die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - den Widerspruch zurück. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts. Ferner führte sie aus, dass der Kläger keine Beiträge zur streitigen Versicherung entrichtet habe und deshalb die arbeitgeberfinanzierten Leistungen 43.515,66 € betragen würden. Diese stünden auch in Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit, so dass es sich um eine Direktversicherung handele, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Die ausgezahlte Leistung aus der Lebensversicherung verliere ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie durch die Eigenleistung des Klägers, nämlich den Verzicht auf die Auszahlung der Abfindung, finanziert worden sei. Ferner würden auch die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Prämien zur Lebensversicherung enthalten seien, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Das Steuerrecht habe auf die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen keinen Einfluss.
Den mit Schreiben vom 26. Oktober 2014 erhobenen Einwand des Klägers gegen die Beitragsbemessung wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 25. November 2014 bestätigte die Beklagte den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 mit der Begründung, der Kläger habe keine neuen Argumente vorgetragen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei der Lebensversicherung nicht um Versorgungsbezüge, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen handele. Diese Einkünfte dürften der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Er legte den entsprechenden Einkommensteuerbescheid sowie ein Schreiben der C. Lebensversicherung AG vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 wies die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen - den Widerspruch zurück.
Am 2. Juni 2015 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2015 (B 12 KR 18/14 R) verwiesen. Er habe eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen und im September 2001 eine Abfindung zusammen mit dem laufenden Gehalt sowie einer Sonderzahlung erhalten. Hiervon habe er die Einmalprämie i.H.v. 26.238 € an die D. Lebensversicherung AG gezahlt. Die Abfindung sei kein Fall der Entgeltumwandlung. Zudem habe die Abfindung keinen...