Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Mischeinkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bemessungszeitraum. Maßgeblichkeit des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt. Nichtberücksichtigung eines steuerfreien Stipendiums
Orientierungssatz
1. Bei Mischeinkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ist auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt als Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngelds abzustellen.
2. Nach § 2 Abs 1 BEEG sind lediglich vom Einkommensteuergesetz erfasste steuerpflichtige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Zuwendungen aufgrund eines Stipendiums fallen nicht hierunter.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2014 wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis 22. Juli 2014 (1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum streitig.
Die 1980 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1980 geborene Dr. C., sind Eltern des am 23. Juli 2013 geborenen zweiten Kindes D. Sie stellten am 23. August 2013 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Aus den ergänzenden Angaben der Klägerin ergibt sich, dass sie vor der Geburt des Kindes bzw. im Kalenderjahr vor der Geburt (2012) sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat. Sie legte hierzu Kontounterlagen über diverse Honorareingänge in der Zeit zwischen Juli 2012 und Februar 2013, Gehaltsabrechnungen betreffend ihre Tätigkeit bei dem der Universität angegliederten Institut für Genossenschaftswesen in A Stadt vom September 2012 bis Juli 2013 sowie den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2012 vor. Aus einem Schreiben der E. Krankenkasse vom 7. August 2013 geht hervor, dass die Klägerin in der Zeit vom 23. Juli bis 17. September 2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich zuzüglich Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 43,18 EUR bezogen hat.
Durch Bescheid vom 26. September 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat und damit für den Zeitraum vom 23. Juli 2013 bis 22. Juli 2014, wobei für den 1. Lebensmonat unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Elterngeld, für den 2. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 122,75 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat ein monatliches Elterngeld in Höhe von jeweils 686,20 EUR festgesetzt wurde. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausweislich der Bescheidanlage als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2012 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.024,18 EUR auf 686,20 EUR (67 %). Im Bescheid wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Zahlung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Eine endgültige Feststellung sei erst nach Vorlage des Steuerbescheides für 2012 möglich.
Die Klägerin erhob Widerspruch am 2. Oktober 2013 und machte geltend, als Bemessungszeitraum müsse die Zeit vom Juli 2012 bis Juni 2013 berücksichtigt werden. Im anderen Fall fehlten bei der Berechnung ihre Einkünfte aus der Tätigkeit bei dem Institut für Genossenschaftswesen (für Januar bis Juni 2013 8.481,42 EUR netto bzw. 10.133,00 EUR brutto). Bei Berücksichtigung dieser Einkünfte belaufe sich die Summe ihres Bruttoeinkommens auf 22.686,00 EUR, sodass das monatliche Elterngeld-Brutto 1.890,50 EUR betrage. Darüber hinaus gab die Klägerin an, sie habe sich im Jahr 2012 im Rahmen eines Master of Laws-Studium (LL.M.) im Ausland aufgehalten (bis Ende Juli 2012) und hierfür ein Stipendium des DAAD in Höhe von 1.075,00 EUR (monatlich) erhalten. Nach den Stipendiumsbedingungen habe sie weiteres Einkommen allenfalls aus selbständiger Arbeit durch Werkverträge erzielen dürfen. Ab Juli 2012 habe sie honorierte Lehraufträge angenommen und ab September 2012 mit einer halben Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität gearbeitet. Die Einkünfte aus dem Stipendium und der (nicht-) selbständigen Arbeit hätten den Lebensunterhalt im Jahr 2012 sichergestellt. Da Sinn und Zweck des Elterngeldes sei, für den Bezugszeitraum den Lebensstandard des Bemessungszeitraums - mit Abstrichen - beibehalten zu können, führe in ihrem Fall die Anwendung von § 2b Abs. 3 BE...