Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. erweiterte Honorarverteilung. keine Verstoß gegen höherrangiges Recht

 

Orientierungssatz

Die Regelungen der erweiterten Honorarverteilung in Hessen (hier: §§ 8 Abs 1, 10 Abs 3 GEHV (juris: ErwHVGrs HE) in der ab 1.7.2016 gültigen Fassung und 5 Abs 1 GEHV in der Neufassung ab 1.4.2005) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit von Praxiskosten.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Abzugs vom Honorar für die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) im Quartal I/2009 und hierbei insbesondere um die Berücksichtigung besonderer Kostenanteile.

Die Klägerin ist Trägerin eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 31. Januar 2006 zur vertragsärztlichen Versorgung ab 1. April 2006 zugelassen wurde. Bei ihr sind als angestellte Ärzte die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin Dr. med. D. und Dr. med. E. sowie der Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Dr. Dr. F. in Vollzeit im strittigen Zeitraum beschäftigt gewesen.

Im streitgegenständlichen Quartal I/2009 setzte die Beklagte das Honorar des MVZ durch Honorarbescheid vom 20. Juli 2009 (Bl. 212 der Verwaltungsakte) fest, übersendete ihn mit Schreiben vom 26. August 2009, wogegen die Klägerin am 11. September 2009 Widerspruch einlegte. Die für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Festsetzungen und Rechnungspositionen lauten:

EHV-Abzug in EUR

Dr. D.

10.143,98

Dr. Dr. F.

6.045,18

Dr. E.

12.332,44

Kostenquote EHV

Kostenanteil in % 94,9045

Allgemeine Kostenquote 48

Berücksichtigungsfähiger Kostenanteil in % 46,9045

EHV-relevantes Honorar in % 53,10

Honoraranforderung gesamt in EUR 1.074.358,11 EUR

Abzüglich berücksichtigungsfähiger Kostenanteil - 503.922,30 EUR

Verbleibende in die EHV einzubeziehende Honoraranforderung 570.435,81 EUR

Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Widerspruch richte sich gegen die Höhe der Vergütung für die streitbefangenen Quartale. Sie habe ein zu geringes Honorar erhalten. Dies begründe sich u.a. in dem rechtswidrigen Einbehalt zur Finanzierung der EHV. Ihre Heranziehung zur Finanzierung der Erweiterten Honorarverteilung sei verfassungswidrig und von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KVHG) vom 22. Dezember 1953 nicht mehr gedeckt. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, insbesondere gegen die Wesentlichkeitsrechtsprechung und das Äquivalenzprinzip. Die Klägerin wandte sich mit ihrer ausführlichen Argumentation vor allem gegen die Heranziehung als Trägerin eines MVZ. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 den Widerspruch unter Verweis auf die Regelungen zur Honorarverteilung als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin den EHV-Abzug für bei einem ein MVZ angestellte Ärzte rüge, wies sie darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren gegen Honorarbescheide diesem Einwand nicht nachzugehen sei. Der statusrelevante Charakter der Teilnahme an der EHV lasse es nicht zu, über die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen über die EHV an einem derartigen Verfahren zu befinden. In ihren Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) habe sie hinreichende Regelungen für die Gleichstellung eines angestellten Arztes mit zugelassenen Vertragsärzten.

Hiergegen hat die Klägerin am 25. April 2013 Klage erhoben, die zunächst unter dem Az. S 12 KA 290/13 geführt worden ist. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2013 das Verfahren für das Quartal II/2009 unter dem Az. S 12 KA 291/13 abgetrennt und antragsgemäß beide Verfahren zum Ruhen gebracht. Auf Antrag der Beklagten hat die Kammer die Verfahren am 18. Juli 2014 wieder aufgerufen und unter dem Aktenzeichen S 12 KA 337/14 fortgeführt. Das für das Quartal II/2009 zum S 12 KA 338/14 geführte Verfahren hat die Kammer auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 28. Januar 2015 erneut zum Ruhen gebracht.

Die Klägerin hat vorgetragen, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R - bestreite sie nicht mehr die grundlegende Pflicht des MVZ zur Teilnahme an der EHV. Sie hat weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, die Regelung des § 5 GEHV beträfe allein die Berücksichtigung von Praxiskosten bei der Ermittlung der Höhe der zu erwerbenden Anwartschaften. Die Regelung betreffe hingegen nicht die Höhe des EHV-Einbehalts von den aktiven Vertragsärzten. Erst § 8 GEHV regele die Finanzierung der EHV-Ansprüche. Hiernach werde im aktuellen Abrechnungsquartal die angeforderte Honorarmenge der aktiven Vertragsärzte verringert. Die besondere Berücksichtigung der Kosten durch die technischen ...

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