Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Ruhen des Krankengeldes bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit. § 5 Abs 1 S 5 EFZG befreit nicht von Meldeobliegenheit des Versicherten
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 5 Abs 1 S 5 EFZG (juris: EntgFG) bezweckt nicht, den Versicherten von der Obliegenheitsverpflichtung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB 5 zu suspendieren (vgl LSG Stuttgart vom 21.10.2015 - L 5 KR 5457/13 = juris RdNr 34f).
2. Das EFZG regelt insoweit nur die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer; für die Rechte und Pflichten im Verhältnis des versicherten Arbeitnehmers zu seiner Krankenkasse ist daraus nichts herzuleiten, weil die Voraussetzungen eines Krankengeld-Anspruchs allein im SGB 5 geregelt sind (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr 8).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 18. bis zum 27. Juli 2015.
Die bei der Beklagten krankenversicherter Klägerin war ab 9. Februar 2015 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 23. März 2015 Krankengeld. Eine ununterbrochene ärztliche Feststellung und rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte bis zur Vorlage des Auszahlscheins vom 26. Juni 2015, in dem die Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich einschließlich 17. Juli 2015 ärztlich bestätigt wurde. Am 28. Juli 2015 ging ein weiterer Auszahlscheins bei der Beklagten ein, mit dem die Klägerin die Weiterzahlung von Krankengeld beantragte. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit war vom behandelnden Arzt darin am 17. Juli 2015 bescheinigt worden. Mit Bescheid vom 28. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Weitergewährung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 18. bis zum 27. Juli 2015 mit der Begründung ab, dass der Auszahlschein verspätet zugegangen sei und daher der Anspruch auf Krankengeld wegen verspäteter Meldung in dem genannten Zeitraum ruhe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass sie all ihren Pflichten nachgekommen sei. Sie sei am 17. Juli von ihrem Arzt krankgeschrieben worden. Die Bescheinigung habe sie am selben Tag übersandt. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen am 20. November 2015 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Krankengeldes vorlägen. Sie könne nicht für die verspätete Krankmeldung verantwortlich gemacht werden, da diese im Verantwortungsbereich der Beklagten läge. Das Krankengeld sei daher auch für den streitgegenständlichen Zeitraum fortzuzahlen. Es bestehe eine Schuld der Krankenkasse. Die Unterlagen müssten bei der Krankenkasse weggekommen sein, da diese von der Klägerin und dem Arzt rechtzeitig an die Krankenkasse abgeschickt worden seien.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Mai 2018 abgewiesen. Die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) lägen vor. Aufgrund der verspäteten Krankmeldung ruhe der Anspruch auf Krankengeld. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, dass der Auszahlschein im Verantwortungsbereich der Beklagten verloren gegangen sei. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Schreiben auf dem Postweg und damit außerhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten verloren gegangen sei.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 23. Juni 2018.
Die Klägerin behauptet, die Unterlagen seien von ihr und ihrem behandelnden Arzt rechtzeitig an die Beklagte abgeschickt worden. Im Übrigen trage ihr behandelnder Arzt gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Verpflichtung für die rechtzeitige Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Beklagte. Komme er dem nicht nach, sei dies der Krankenkasse zuzurechnen. Die Übertragung der Verantwortung zur rechtzeitigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf den Versicherten sei mit dessen durch das Grundgesetz garantierten Rechten nicht zu vereinbaren. Es sei nicht rechtmäßig, diesen Sanktionen auszusetzen, wenn der nicht rechtzeitige Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dem behandelnden Arzt oder der Krankenkasse anzulasten sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld in geset...