Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Erwerbsersatzeinkommen. Arbeitslosengeld. Hinzuverdienst. Einkommensanrechnung. Bemessungsgrundlage. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 96a SGB 6 ist, sofern er die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung normiert, nicht verfassungswidrig.

2. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts nach § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 verstößt weder gegen Art 14 GG noch Art 3 Abs 1 GG (Anschluss an BSG vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R).

3. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass Arbeitnehmer ihr Nettoeinkommen durch Steuerabschreibungsmöglichkeiten mindern können, was dem Empfänger von Lohnersatzleistungen nicht möglich ist.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 26. März 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung von gewährter Berufsunfähigkeitsrente wegen der Anrechnung eines Hinzuverdienstes des Klägers streitig.

Durch gerichtlichen Vergleich vom 17. Juni 2003 wurde ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vor dem Hessischen Landessozialgericht (L 2 RJ 550/02) in der Gestalt beendet, dass sich die Beklagte bereit erklärte, dem Kläger ab 1. August 2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Durch Ausführungsbescheid vom 17. Juli 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. August 2003 in Höhe von monatlich 407,02 Euro ausgehend vom Vergleich vom 17. Juni 2003 vorbehaltlich einer Beschäftigungsaufgabe zum 31. Juli 2003. In der Anlage 19 zum Bescheid vom 17. Juli 2003 wurde auf die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen sowie darauf, dass diese auch dann gelten würden, wenn an Stelle von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ein Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen bestehe. Weiterhin wurde dort darauf hingewiesen, dass für die Höhe des anzurechnenden Hinzuverdienstes nicht die Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen maßgebend sei. Ferner wurde dort ausgeführt, das der Kläger gesetzlich verpflichtet sei, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug oder die Beantragung einer der genannten Sozialleistungen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Durch Bescheid vom 31. Juli 2003 berechnete die Beklagte die Rente auf Grund des Hinzutritts einer weiteren Pflichtbeitragszeit neu. Ab dem 1. August 2003 wurden dem Kläger monatlich 411,48 Euro bewilligt, wobei erneut auf die bestehenden Hinzuverdienstgrenzen sowie die in kraft Gesetzes bestehende Mitteilungspflichten des Klägers hingewiesen wurden. Nachdem der Beklagten im Januar 2004 bekannt wurde, dass der Kläger seit dem 1. Juli 2003 Arbeitslosengeld bezog (Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2003 der Bundesagentur für Arbeit), stellte sie diesbezüglich weiter Ermittlungen an mit dem Ergebnis, dass dem Arbeitslosengeld ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 520,00 Euro zu Grunde gelegen hatte.

Mit Anhörungsschreiben vom 17. März 2004 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2003 und 31. Juli 2003 für die Vergangenheit des Inhaltes an, dass das der Berechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers zu Grunde liegende Arbeitsentgelt ab Rentenbeginn die zulässige Verdienstgrenze überschritten habe, weshalb ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bestanden habe. Dadurch sei in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 29. Februar 2004 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.880,36 Euro entstanden, weshalb die Beklagte ab 1. März 2004 die Rentenzahlung eingestellt habe.

Durch Bescheid vom 14. April 2004 hob die Beklagte die Bescheide vom 17. Juli 2003 und vom 31. Juli 2003 wegen des Überschreitens der zulässigen Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a SGB VI für die Zeit ab 1. August 2003 nach § 45 SGB X insoweit auf, als die Rente in voller Höhe ruhe. Des Weiteren wurde festgestellt, dass in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 29. Februar 2004 eine Überzahlung in Höhe von 2.880,36 Euro entstanden sei. Dieser Betrag sei nach § 50 SGB X zurückzuerstatten.

Seine Widersprüche vom 5. April 2004 sowie 29. April 2004 begründete der Kläger damit, dass sich aus dem Rentenbescheid vom 17. Juli 2003 eine Hinzuverdienstgrenze von mindestens 1.262,30 Euro ergebe, wobei es sich nach verständiger Würdigung nur um den Verdienst handeln könne, der tatsächlich auch erzielt werde. Da der Kläger tatsächlich nur 920,00 Euro im Monat erhalte, liege sein Verdienst eindeutig unter der Hinzuverdienstgrenze. Nachdem die Beklagte erneut über die Rechtslage des § 96 a SGB VI aufgeklärt hatte, wies sie mit Widers...

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