Entscheidungsstichwort (Thema)
Befangenheit eines ehrenamtliche Richters. Vorbefassung im Verwaltungsverfahren. Mitwirkung im Parallelverfahren. Zugehörigkeit zu dem am Verfahren beteiligten Beschwerdeausschuss
Leitsatz (amtlich)
Die Regelungen hinsichtlich des Ausschlusses vom Richteramt und der Ablehnung eines Richters stellen Ausnahmen von der Bestimmung des gesetzlichen Richters dar und sind deshalb keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Die Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters (hier Zahnarzt) im Verwaltungsverfahren (Parallelverfahren zum streitbefangenen Verfahren) führt ebenso wenig zu seinem Ausschluss, wie seine Zugehörigkeit zu dem am Verfahren beteiligten Beschwerdeausschuss, solange er nicht zu dessen Vertretung berechtigt war oder ist. Es liegt darin auch kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen I bis IV/96 in Höhe von zuletzt noch DM 48.868,51.
Der 1949 geborene Kläger ist als Zahnarzt in A-Stadt seit 1991 niedergelassen und als Vertragszahnarzt zugelassen. In den streitbefangenen Quartalen sind bezüglich seiner gesetzlich versicherten Patienten folgende statistische Werte festzustellen (die Vergleichswerte der Fachgruppe sind in Klammern angegeben):
|
Quartal I/96 |
Quartal II/96 |
Quartal III/96 |
Quartal IV/96 |
Patienten |
179 (458) |
200 (455) |
180 (452) |
203 (524) |
Punkte pro Patient |
143 (82) |
177 (78) |
121 (76) |
141 (68) |
Mehrkosten in Punkten |
61 |
99 |
45 |
73 |
Mehrkosten in % |
74 |
127 |
59 |
107 |
Entsprechend dem Auswahlverfahren gemäß § 7 der Prüfvereinbarung wurde dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass seine Praxis hinsichtlich der Quartale I bis IV/96 im Bereich der konservierend-chirurgischen Leistungen auf Wirtschaftlichkeit geprüft werde und es wurde ihm aufgegeben, zu den namentlich benannten Patienten sämtliche Aufzeichnungen und alle abgerechneten Röntgenaufnahmen mitzubringen. Die Belegfälle wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Unter Teilnahme des Klägers erfolgte die Prüfsitzung am 19. November 1997. Mit Beschluss von diesem Tag setzte der Prüfungsausschuss II eine Honorarberichtigung in Höhe von DM 39.666,13 fest, indem er die Honoraranforderungen des Klägers kürzte, soweit diese das 1,5-fache des hessischen Durchschnittswertes überstiegen. Insoweit entfielen auf das Quartal I/96 DM 5.496,39, auf das Quartal II/96 DM 19.186,78, auf das Quartal III/96 DM 2.303,87 und auf das Quartal IV/96 DM 12.679,09. In der Begründung führte der Prüfungsausschuss aus, er habe sich für eine orientierende Belegfalldurchsicht mit gleichzeitiger statistischer Betrachtung entschieden. Die Überprüfung sei dadurch erschwert worden, dass in einzelnen Behandlungsfällen Unklarheiten und/oder Beanstandungen hätten festgestellt werden müssen. Der Behandlungsablauf sei in einigen Fällen nicht logisch nachvollziehbar gewesen, da die Dokumentation in den Karteikarten teilweise nicht mit den Eintragungen auf dem Abrechnungsschein übereingestimmt habe. Prägnant sei, dass es den Behandlungsabläufen oftmals an einer gewissen Systematik fehle. Es zeige sich ferner, dass der Kläger die Indikation zum Teil sehr großzügig gestellt habe, insbesondere bei Maßnahmen nach Nrn. 25 und 26. Wurzelbehandlungen erfolgten nicht immer lege artis.
Abgerechnete Leistungen nach Nr. 37 hätten teilweise nur den Inhalt der Nr. 36 erfüllt.
Ähnlich verhalte es sich mit Leistungen nach Nr. Ä 164 (Inz2) , die eher der Nr. Ä 161 (Inz1) entsprochen hätten.
Die abgerechneten Osteotomien seien nicht immer anhand der vorgelegten Röntgenaufnahmen nachzuvollziehen gewesen.
Wurzelspitzenresektionen seien nicht immer lege artis durchgeführt worden.
Es entspreche nicht den vertraglichen Bestimmungen, die Nr. Ä 172 (Probeexcision) zusätzlich zur Leistung nach Nr. 56c (Zy3) abzurechnen, da hierbei bereits eine Körperhöhle eröffnet sei.
Im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Feststellungen in den einzelnen Quartalen habe sich der Ausschuss zu einer Kürzung des Gesamtfallwertes entschlossen. Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen seien nicht ersichtlich. Aufgrund des Erfahrungswissens sei der Mehraufwand dahin geschätzt worden, dass dem Kläger der 1,5-fache hessische Vergleichswert zugestanden werde.
Der Beschluss wurde dem Kläger am 9.4.1998 zugestellt, der Beigel. zu 2) am 15.4.1998, dem Beigel. zu 3) am 14.4.1998, dem Beigel. zu 4) am 14.4.1998, dem Beigel. zu 5) am 9.4.1998, dem Beigel. zu 7) am 15.4.1998.
Der Widerspruch des Klägers datiert vom 4/5.5.1998, der Widerspruch der Verbände der Krankenkassen in...