Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Pflegefachkraft. Erbringung von Pflegeleistungen für eine stationäre Pflegeeinrichtung. Auftragsverhältnis. Dienstleistungsvereinbarung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 12 KR 8/18 R
Orientierungssatz
Zur Sozialversicherungspflicht einer Pflegefachkraft, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, auf der Basis einer Dienstleistungsvereinbarung, Pflegeleistungen für eine stationäre Pflegeeinrichtung erbringt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 1.) gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1.) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der übrigen Beigeladenen.
Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1.) als Pflegefachkraft in der Zeit vom 4. Juli 2013 bis zum 26. Juli 2013 als abhängige Beschäftigung zu betrachten ist, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Der Kläger ist staatlich anerkannter Altenpfleger und hat mehrere Zertifikate als Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege erworben. Bis Ende August 2012 war er als Altenpfleger in verschiedenen Pflegeheimen abhängig beschäftigt.
Die Beigeladene zu 1.) betreibt eine stationäre Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) mit 140 Pflegeplätzen in Einzel- oder Doppelzimmern und bietet entsprechend den gültigen Vorschriften und Gesetzen (SGB XI, Hessische Betreuungs- und Pflegegesetz [HBPG]) stationäre Pflege und Betreuung für alle Pflegegrade an (http://www.C.html).
Auf Vermittlung diverser Agenturen (u.a. E. Personalmanagement, F.-Pflegepersonal-Vermittlung) wurde der Kläger als Pflegekraft für verschiedene Pflegeeinrichtungen tätig.
Der Kläger beantragte am 19. November 2012 bei der Beigeladenen zu 2.) ein Statusfeststellungsverfahren für seine Tätigkeit als "freiberufliche Pflegefachkraft" ab dem 27. August 2012 für verschiedene Auftraggeber. Die Beigeladene zu 2.) verwies diese Anträge zuständigkeitshalber an die Beklagte. Die Beklagte teilte mit, dass für jedes einzelne Auftragsverhältnis ein gesondertes Statusfeststellungsverfahren erfolgen müsse und leitete die entsprechenden Verfahren ein.
Im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1.) vom 4. Juli 2013 bis zum 26. Juli 2013 forderte die Beklagte zunächst weitere Informationen an, insbesondere die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kläger und Beigeladener zu 1.).
Der Kläger hatte am 4. Juli 2013 mit der Beigeladenen zu 1) für seine Pflegetätigkeit in der Einrichtung der Beigeladenen zu 1) einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der auszugsweise folgende Inhalte aufweist (vgl. Bl. 402 bis 404 der Verwaltungsakte):
Der Vertrag ist überschrieben als "Dienstleistungsvereinbarung".
"1. Honorar und Einsatzzeitraum
Honorar pro Stunde Tagdienst: 32,00 € / Samstag u. Sonntag pro Stunde: 36,00 €
Nachtdienst (20:00 bis 06:00 Uhr) pro Stunde: 37,00 €
Feiertag pro Stunde: 40,00 € /Einsatzzeitraum: 04.07. - 26.07.2013
Der Vertrag beginnt am 04.07.2013 und endet am 26.07.2013. Der Vertrag kann nach gegenseitiger Absprache verlängert werden. Die Einsatztage erfolgen in gegenseitiger Absprache.
Die Stornierung der verbindlich gebuchten Dienstleistung darf spätestens 7 Tage vorher erfolgen. Hält sich die Einrichtung nicht an die Frist, darf die freiberufliche Honorarkraft 30% des entgangenen Gewinns der Einrichtung in Rechnung stellen. Ab drei Tagen vor der verbindlichen Buchung werden 60 % des entgangenen Gewinns fällig.
Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen. Gleiches gilt für eine etwa erforderliche Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Hannover.
Der Auftragnehmer führt für diesen Zeitraum einen Stundennachweis, der vor der jeweiligen Rechnungstellung von der Einrichtungsleitung oder der leitenden Fachkraft mit Unterschrift und Stempel bestätigt wird.
Ist der Auftragnehmer wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen persönlicher Verhinderung nicht in der Lage, seine Dienstleistung persönlich zu erbringen, und ist er auch nicht in der Lage, nach Absprache mit dem Auftraggeber Vertreter oder Hilfspersonen (s. Nr. 3) mit der Erbringung der Dienstleistung zu beauftragen, so ist er berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden.
Das Honorar des Auftragnehmers ist umsatzsteuerfrei.
2. Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber ist eine Einrichtung der stationären Altenpflege. Der Auftragnehmer ist Dienstleistungserbringer im Bereich der stationären Altenpflege.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringun...