Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung als sog. Direktversicherung unterliegt der Beitragspflicht in der Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterliegt als der Rente vergleichbare Einnahme gemäß §§ 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 3 SGB 5 der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung.

2. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Versicherungsleistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (BSG Urteil vom 30. 3. 2011, B 12 KR 24/09 R).

3. Gegen die Heranziehung von Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken selbst dann nicht, wenn diese auf Beiträgen allein der versicherten Person beruht (BVerfG Beschluss vom 6. 9. 2010, 1 BvR 739/08).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.12.2020; Aktenzeichen B 12 KR 58/20 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Beiträgen zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung aus der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung streitig.

Die Klägerin, geboren 1957, ist bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversichert.

Die Steuerberatungssozietät D. A. - E. A. (im Weiteren: Steuerberatungssozietät) schloss zum 1. August 1971 mit der Versicherungsgesellschaft F. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, der heutigen F. AG (im Weiteren: Versicherungsgesellschaft), einen Gruppenversicherungs-Vertrag Nr. xxx1 - Direktversicherung als Arbeitgeberin ab auf das Leben ihrer gegenwärtigen und künftigen Arbeiter und Angestellten, die das Alter von 18 Jahren erreicht, das Alter von 58 Jahren jedoch noch nicht überschritten hatten (Art. 1 [1]). Als Versicherungsleistung wurde die Zahlung eines Alterskapitals vereinbart, für den Fall des Erlebens des Terminalters von 60 Jahren der versicherten Person (Art. 2 [2 a], [3]) bzw. eines Todesfallkapitals, für den Fall seines Versterbens vor dem Terminalter (Art. 2 [2b]) und Leistungen bei Eintritt seiner Berufsunfähigkeit vor Erreichen des Terminalters (Art. 2 [2c]). Die Steuerberatungssozietät übernahm die Beitragsschuld (Art. 7 [2]) zunächst jährlich i.H. von 312,00 DM, später i. H. von 159,50 €. Es wurde eine Überschussbeteiligung vereinbart (Art. 8). Die Steuerberatungssozietät übernahm die Versicherungsnehmereigenschaft und die Beitragszahlung (Art. 9 [1]).

Auf Antrag der Steuerberatungssozietät (Schreiben vom 3. Januar 1972) wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. August 1971 in den bestehenden Gruppen-Versicherungsvertrag aufgenommen (Nr. xxx1) mit der Angabe der Steuerberatungssozietät, die Klägerin sei am xx. xxx 1957 geboren und befinde sich in Ausbildung. Versicherungsnehmer war die Steuerberatungssozietät, versicherte Person die Klägerin.

Am 26. Juli 2017 erhielt die Klägerin aus diesem Vertrag eine Auszahlung i.H. von 27.606,60 €.

Die Beklagten setzten mit Bescheid vom 28. Juli 2017 aus dieser Auszahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest unter Zugrundelegung von 1/120igstel des Auszahlungsbetrags als monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. August 2017 für die folgenden 10 Jahre.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Lediglich im Zeitraum August 1975 bis August 1979 sei sie in der Steuerberatungssozietät ihres Vaters E. A. tätig gewesen. Ihr Vater habe die Beiträge auf der Grundlage der familiären Verbundenheit im Rahmen einer familiären Zuwendung gezahlt bzw. weitergezahlt.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Versicherungsgesellschaft mit, noch in den Jahren 2016 und 2017 sei der Vertrag über die Arbeitgeberin gelaufen. Dazu legte die Versicherungsgesellschaft die an die Klägerin gerichtete „Information über Ihren Versicherungsschutz“ vom 22. Juli 2016 vor. Danach handele es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung und die Beiträge seien nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert worden.

Die Beklagten wiesen daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2017 zurück. Die von der Steuerberatungssozietät mit der F. AG für die Klägerin geschlossene Lebensversicherung sei eine Direktversicherung. Die Auszahlung aus diesem Vertrag sei als Versorgungsbezug eine der Rente vergleichbare Einnahme, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Im Falle einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung, wie vorliegend, gelte 1/120igstel der Auszahlung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate, beginnend mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.

Dagegen hat die Klägerin am 22. Dezember 2017 vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben.

Die Klägerin...

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