Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108. bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Kausalität. Konkurrenzursache. Anlageleiden. belastungskonformes Schadensbild. Schwerstarbeiter. Abgrenzung. Zweiradmechaniker. Pflegeberuf
Leitsatz (amtlich)
Die Belastung, die sich allein auf Grund des Hebens starker Gewichte ergibt (hier: Tätigkeit als Zweiradmechaniker), entspricht nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt sind.
Bei Angehörigen der Pflegeberufe ist die Anerkennung von Spitzenbelastungen durch Versorgen und Bewegen immobiler Patienten nicht allein durch das zu hebende Gewicht, sondern dadurch begründet, dass sich die Patienten häufig beim Anheben eigenständig und unkontrolliert bewegen, ihr Gewicht verlagern, schlecht zu fassen und zu halten sind und dass dies zumeist in einer biophysikalisch ungünstigen, vorgebückten Haltung der Pflegekraft zu geschehen hat.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK) streitig.
Der 1955 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zunächst als Maschinenschlosser (1970 bis 1974) und anschließend überwiegend als Zweiradmechaniker beschäftigt. Von Februar 1975 bis September 1980 war er bei der Fa. C. in D., von Oktober 1980 bis September 1982 bei der Fa. E. in F. sowie von Oktober 1982 bis März 1988 bei der Fa. G. in H. (Zweiradmechaniker, Ersatzteil-Lagerist, Verkauf, Auftragsabwicklung, Haustechniker) tätig. Von April 1988 bis Januar 1996 arbeitete er bei der Fa. I. in A. als Elektromechaniker, mitarbeitender Abteilungsleiter Datenaufbereitung und Haustechniker. Nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit war er von August 1996 bis Dezember 1996 bei der Fa. J. in K. als Aufzug- und Fördertechnik-Monteur beschäftigt. Von Januar 1997 bis März 1998 folgte eine Anstellung bei der Fa. L. in H. (Mechanikermeister, Kundenberater, Haustechniker), die dem Kläger zum 1. April 1998 betriebsbedingt kündigte. Auf eine Arbeitsunfähigkeit von April 1998 bis Juni 1999 folgte Arbeitslosigkeit von Juli 1999 bis Januar 2001. Seit Februar 2001 erhält der Kläger Berufsunfähigkeitsrente.
Mit Schreiben vom 27. April 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Vorliegens einer BK. Am 9. März 1998 war es beim Anheben eines Altöleimers bei dem Kläger zu einem akuten Schmerzereignis in der Lendenwirbelsäule gekommen. Nach einer Computertomographie vom 24. März 1998 diagnostizierte der Arzt für Neurochirurgie Dr. M. am 31. März 1998 einen medialen raumfordernden Bandscheibenvorfall im Segment L4/5. Am 2. April 1998 erfolgte operativ eine mikroneurochirurgische Dekompression im Bereich L4/5 und L5/S1. Der Radiologe N. gab in seinem Bericht vom 17. September 1998 nach erfolgter Kernspintomographie an, dass nur geringgradige Protrusionen in den beiden betroffenen Bewegungssegmenten vorlägen und die übrigen Bandscheibenfächer regelrecht seien.
Der Kläger füllte zu seinen jeweiligen Berufstätigkeiten Erhebungsbögen zur Ermittlung der Belastung der Wirbelsäule aus, die der Beklagten mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 1998 zugingen.
In einer Kurzstellungnahme vom 29. September 1998 erklärte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Gewerbeärztin schloss sich mit ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 1998 dieser Beurteilung an.
Mit Bescheid vom 10. November 1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als BK ab. Der Kläger habe jedenfalls in der Zeit nach dem Stichtag 31. März 1988 keine Arbeiten ausgeführt, die die erforderlichen Belastungsgrenzwerte erreicht oder überschritten hätten. Aufgrund des hiergegen erhobenen Widerspruchs holte die Beklagte eine erneute Stellungnahme ihres TAD ein. Dieser gab unter dem 3. Februar 1999 an, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter sowie als Haustechniker keinerlei schwere Teile zu heben oder zu tragen gehabt habe. Dies gelte auch für seine Tätigkeit als Zweiradmechaniker. Zudem habe keine extreme Rumpfbeugehaltung bestanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit seiner Klage vom 11. Mai 1999 hat der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) weiter verfolgt.
Die Beklagte hat die Stellungnahmen des TAD vom 5. November 1999, 2. Februar 2000, 10. Oktober 2002 sowie vom 29. Juli 2003 vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Hiernach beträgt die berufliche Gesamtbelastungsdosis lediglich 0,045 x 10 6 Nh.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des A...