Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 12.12.1991; Aktenzeichen S-2/V-1216/84) |
Tenor
- Die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1991 wird als unzulässig verworfen.
- Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt zum dritten Mal die Wiederaufnahme des mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1991 (– L-5/V-508/87 –) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Streitgegenstand des Verfahrens – L-5/V-508/87 – war, ob es sich bei den Gesundheitsstörungen der Klägerin “degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Wirbelgleiten und Nervenwurzelreizerscheinungen, degenerative Veränderungen beider Schultergelenke mit Bewegungseinschränkung, Fehlstellung und Bewegungseinschränkung, degenerative Veränderungen der Kniegelenke mit Bewegungsbehinderungen, Entfernung der linken Brust” um weitere Schädigungsfolgen handelt, die zu einer Beschädigtenrente nach einer MdE von 100 v.H. führen würden. Über die mit Abhilfebescheid vom 22. November 1988 festgestellten Schädigungsfolgen hinaus wurden die weiteren geltend gemachten Gesundheitsstörungen vom Landessozialgericht nicht als Schädigungsfolgen im Sinne der in Frage kommenden Anspruchsnorm des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) angesehen (keine mittelbaren Schädigungsfolgen). Die Revision wurde in dem Urteil nicht zugelassen.
Die Klägerin legte beim Bundessozialgericht (BSG) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein, erhob indes beim Hessischen Landessozialgericht am 4. April 1991 eine Restitutionsklage mit der Begründung, es seien die Voraussetzungen des § 580 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 7b Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt. Das Landessozialgericht hätte bei seiner Entscheidung das Obergutachten von Dr. B… vom 1. September 1989 mitverwenden müssen, was zu einer vollständigen und richtigen Anerkennung der Schädigungsfolgen geführt hätte. Durch diesen Mangel sei das Landessozialgericht fehlerhaft verfahren. Das Urteil vom 26. März 1991 müsse deshalb aufgehoben werden.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1991 wurde die Restitutionsklage der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1991 – L-5/V-508/87 – als unzulässig verworfen und, soweit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 5 ZPO im Streit stand, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen äußerte sich das Gericht wie folgt:
“Zwar kann nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden.
Die Restitutionsklage ist nach § 580 ZPO nur bei ganz bestimmten im Gesetz abschließend aufgezählten inhaltlichen Mängeln der Urteilsgrundlage statthaft. Diese Mängel liegen hier jedoch nicht vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, dazu bestimmt, die Rechtskraft eines Urteils zu beseitigen, wenn schwerwiegende Umstände eine erneute richterliche Beurteilung erforderlich machen. Nicht jeder tatsächliche und rechtliche Irrtum und nicht jedes fehlerhafte Verfahren rechtfertigen es, die Rechtskraft eines Urteils, die ein wesentlicher Bestandteil jedes Rechtsstaates ist, auszuräumen. Die durch die Bezugnahme auf die ZPO bestimmten Wiederaufnahmegründe sind daher eng auszulegen.
Hinsichtlich der von der Klägerin zu § 580 Abs. 1 Nrn. 2 und 7b ZPO geltend gemachten Restitutionsgründe ist die Restitutionsklage nicht statthaft und damit unzulässig. Hinsichtlich der Nr. 5 der genannten Vorschrift musste die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Urteil des Landessozialgerichts vom 26. März 1991, wie von der Klägerin vorgetragen, auf einer Urkundenfälschung im Sinne des § 580 Nr. 2 ZPO beruht. Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Obergutachten vom 1. September 1989 handelt es sich um ein Gutachten von Dr. B…, das in dem Verfahren L-5/Vb-1172/87 nach dem Schwerbehindertengesetz erstellt wurde. Hieran ändert auch nicht die Tatsache, dass in dem von der Klägerin als Fotokopie vorgelegten Auszug aus diesem fachchirurgischen Gutachten nach Aktenlage vom 1. September 1989 nunmehr das Az: L-5/Vb-1172/87 handschriftlich durchgestrichen und das Az.: L-5/V-508/87 hinzugefügt ist. Gerade in dem zuletzt angeführten Verfahren war ein weiteres Gutachten nach Lage der Akten von Dr. B… am 2. September 1988 erstellt worden, das sich jedoch ausschließlich mit der Frage der bei der Klägerin vorliegenden schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen befasste und gerade nicht mit den bei ihr vorliegenden Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Insoweit kann auch nicht im Sinne der Ziffer 7b davon die Rede sein, dass das Gutachten vom 1. September 1989 nunmehr vom Kläger nachträglich aufgefunden wurde und damit geeignet sei, bei Vorlage das frühere Verfahren für die Klägerin günstig zu beeinflussen.
Was § 580 Nr. 5 ZPO anbetrifft, hat die Klägerin zwar im wesentlichen den Vortrag gemacht, ...