Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung und Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit. Einkommen von unter 400 Euro monatlich. Absetzung von mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben in Höhe Pauschbetrag oder Vorabzug tatsächlicher Betriebsausgaben. Leasingraten für Kraftfahrzeug und Fahrkosten sowie Handykosten
Orientierungssatz
Von einem 400 Euro monatlich nicht übersteigenden Einkommen aus selbstständiger Arbeit eines aufstockende Leistungen nach SGB 2 beziehenden Hilfebedürftigen sind neben der Absetzung des Pauschbetrages in Höhe von 100 Euro gem § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 iVm S 2 SGB 2 keine notwendigen Ausgaben gem § 3 Abs 2 AlgIIV 2008 - hier monatliche Leasingraten für ein Kraftfahrzeug, Fahrkosten und Kosten für ein Mobiltelefon - vorab in Abzug zu bringen.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2006-12-05, S. 2 Fassung: 2006-12-05, Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2, § 2 Abs. 2, § 41 Abs. 1 S. 4; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 1; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 2; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 3; Alg II-V § 3 Abs. 2 S. 2; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 1; Alg II-V § 3 Abs. 3 S. 2; SGB X § 44; SGG §§ 86, 96 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), insbesondere um die Berücksichtigung von Kfz-Leasingraten, Fahrtkosten und Kosten des mobilen Telefonierens als vom Einkommen absetzbare Betriebsausgaben.
Der Kläger bezieht laufend ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten und arbeitet außerdem als freiberuflicher Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 (Bl. 280 Verwaltungsakte - VA -) bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen von November 2008 bis April 2009 und rechnete für diese Monate - mit Ausnahme des Monats Dezember 2008 - ein fiktives Einkommen in Höhe von 400,- € monatlich an. Als absetzbare Beträge berücksichtigte der Beklagte 160,- € (Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II 60,- € und Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II 100,- €). Die Dezemberleistung 2008 wurde ohne Einkommensanrechnung in ungekürzter Höhe ausbezahlt (Buchungsprotokoll Bl. 287 VA).
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein (Bl. 330 VA) mit der Begründung, als Betriebsausgaben seien die Fahrt- und Benzinkosten sowie die Leasingraten für seinen PKW zusätzlich zu berücksichtigen. Dies sei wirtschaftlich angemessen, denn bare Mittel zur Finanzierung dieser Ausgaben habe er nicht.
Nachdem der Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2008 Einkommensnachweise vorgelegt hatte (auf die Auflistungen Bl. 306 ff VA wird Bezug genommen), erfolgte für die Folgemonate (Zufluss des Einkommens) eine Neuberechnung der Leistungen mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 (Bl. 313 VA). Als vom monatlichen Einkommen i. H. v. jeweils unter 400,- € absetzbare Beträge berücksichtigte der Beklagte Kosten für Arbeitsmittel i. H. v. 15,33 €, den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II i. H. v. 100,- € und den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 347 VA).
Am 7. Februar 2009 hat der Kläger daraufhin Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben mit der Begründung, der Beklagte habe die notwendigen und angemessenen Betriebsausgaben nicht berücksichtigt. Insbesondere PKW-Kosten zählten zu den Betriebsausgaben, denn ein freiberuflich Tätiger habe sonst nicht die erforderliche Mobilität und Flexibilität.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 (Bl. 371 VA) berechnete der Beklagte die Leistung für den Monat April 2009 neu.
Mit Urteil vom 13. September 2010 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2009 verurteilt, bei der Einkommensermittlung des Klägers in den Monaten Februar und März 2009 die monatliche Kfz-Leasingrate zu 2/3, sowie Fahrtkosten nach § 3 Absatz 7 Alg II VO und die hälftigen Handykosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ferner hat es den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Dezember 2008 und 4. Mai 2009 verurteilt, bei der Einkommensermittlung des Klägers in den Monaten November 2008, Januar und April 2009 ein Bruttodurchschnittseinkommen von monatlich 354,74 € und Betriebsausgaben in Form von Leasingraten zu 2/3, Fahrtkosten nach § 3 Absatz 7 Alg II VO und die hälftigen Handykosten zu berücksichtigen.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 4. Mai 2009 sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verf...