Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Rückzahlungspflicht. außerordentliche Kündigung. Handlungsfreiheit. Berufsfreiheit. Gleichheitsgrundsatz. Unterschied zum Eingliederungszuschuss
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ABM-Zuschusses gemäß § 268 SGB 3 idF bis 31.12.2003 für das 3. Förderjahr ist verfassungsgemäß, soweit sie wegen eines Kündigungsrechtes des Arbeitgebers nur entfällt, wenn er zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs 1 BGB berechtigt gewesen ist (§ 268 S 2 Nr 1 SGB 3).
1. Die von Art 2 Abs 1 GG umfasste Privatautonomie ist nicht verletzt, weil der Arbeitgeber die Fördermittel in Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung beantragt.
2. Für die Berufsfreiheit aus Art 12 GG gilt das im Ergebnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Rückzahlungspflicht bei Eingliederungszuschüssen nach § 223 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3 in der bis 31.7.1999 geltenden Fassung ebenso (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R).
3. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor, weil die Differenzierung nach Kündigungsgrund und Förderinstrument im Unterschied zur Rückforderung bei Eingliederungszuschüssen ab 1.8.1999 (§ 223 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3) durch sachlich hinreichende Gründe gerechtfertigt ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung eines Zuschusses der Beklagten für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im dritten Förderungsjahr für den Zeitraum vom 16. November 2000 bis zum 15. November 2001.
Der Kläger ist ein friedenspolitisch tätiger gemeinnütziger Verein. Auf seinen Antrag hin förderte die Beklagte mit Grundlagenbescheid vom 13. November 1998 die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Klägers zunächst für die Dauer von drei Monaten mit einem Förderungssatz von 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Es handelte sich um ein Vollzeitarbeitsverhältnis ab dem 16. November 1998 für einen Diplom-Politologen als Geschäftsführer des Vereins (Arbeitnehmer). Mit Ergänzungsbescheid vom 27. Januar 1999 wurde die Förderungsdauer auf neun Monate, mit weiterem Ergänzungsbescheid vom 15. November 1999 auf insgesamt 24 Monate verlängert.
Am 2. Oktober 2000 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, die Förderung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dabei wies er ausdrücklich auf seine Kenntnis darüber hin, dass die weitere Förderung mit einer Verpflichtung zur anschließenden unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verbunden sei und erklärte, dem entsprechen zu wollen. Mit weiterem Ergänzungsbescheid vom 13. November 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin einen weiteren Zuschuss entsprechend eines berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von voraussichtlich 68.836,00 DM in Höhe von 34.418,00 DM vorbehaltlich des Schlussbescheides für den Zeitraum vom 16. November 2000 bis zum 15. November 2001. Der Bescheid enthielt den Zusatz, die weitere Förderung erfolge unter der Bedingung, dass der Kläger den Arbeitnehmer im Anschluss an die Maßnahme in ein unbefristetes und nicht nach dem SGB III gefördertes Dauerarbeitsverhältnis übernehme. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses sei nach Ablauf des Jahres nachzuweisen. Die im Rahmen der Verlängerung der Förderung in ein drittes Förderjahr erbrachten Zuschüsse seien zurückzuzahlen, wenn die vom Kläger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Förderungszeitraumes beendet werde. Aufgrund der tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsentgelte für den Arbeitnehmer wurde tatsächlich ein Zuschuss in Höhe von 34.103,00 DM, das entspricht 17.436,59 €, gezahlt. Mit Schreiben vom 26. November 2001 kündigte der Kläger gegenüber dem Arbeitnehmer am 27. November 2001 das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 aus betriebsbedingten Gründen. Das Arbeitsverhältnis koste den Verein nach Wegfall der Förderung durch die Beklagte 72.057,60 DM jährlich. Das Beitrags- und Spendenaufkommen betrage dagegen nur ungefähr 30.000,00 DM, nach einer Beitragserhöhung allenfalls 45.000,00 DM. Damit sei die Stelle nicht zu finanzieren. Das Weiterbeschäftigungsversprechen gegenüber der Beklagten sei in der Erwartung abgegeben worden, verschiedene Maßnahmen würden zu einem jährlichen Spendenaufkommen von etwa 60.000,00 DM führen. Auch sei mit einer Förderung durch die Stiftung F. in Höhe von 40.000,00 DM jährlich gerechnet worden. Die weiter gewährte monatliche Spende in Höhe von 2.000,00 DM zur Mitfinanzierung der Stellen könne ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 3. Januar 2002 antwortete der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Januar 2002, die Gründe für die betriebsbedingte Kündigung erg...