Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründungszuschuss. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. enger zeitlicher Zusammenhang zum Bezug von Entgeltersatzleistungen. Vorbereitungshandlung
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen des § 57 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a SGB 3 sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der sich selbständig machende Arbeitslose noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 91 Tagen hat, eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von wenigen Wochen in Kauf nimmt, die Selbständigkeit in dieser Zeit intensiv vorbereitet und sich theoretisch am Tag vor der Geschäftseröffnung erneut arbeitslos melden könnte, um für einen Tag Arbeitslosengeld zu beziehen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um einen Gründungszuschuss (GZ) gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB 3) für die Zeit ab 12. Oktober 2007.
Die Beklagte bewilligte dem 1968 geborenen Kläger mit Bescheid vom 8. März 2007 Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Februar 2007 für 240 Tage. Ausweislich eines Beratungsvermerkes sprach der Kläger am 14. Mai 2007 bei der Beklagten vor und wies darauf hin, dass er eine Chance in der Selbständigkeit sehe und nach einer Möglichkeit suche, ein Dönerrestaurant/Türkische Bäckerei aufzumachen. Als Strategie wurde vermerkt: Aufsuchen einer Existenzgründungsberatung, intensive Suche nach geeigneten Räumlichkeiten, Erneuerung des Gesundheitszeugnisses. Dem Kläger wurde ein Beratungsgutschein und Infomaterial ausgehändigt. Laut Beratungsvermerk vom 26. Juni 2007 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er sein Gewerbe zum 1. oder 2. Juli 2007 anmelden wolle. Bei der persönlichen Vorsprache des Klägers am 29. Juni 2007 wurden laut Vermerk ausführlich die Fördermöglichkeiten des GZ erläutert und Infomaterial erneut ausgehändigt. Da der Beratungsgutschein noch nicht eingelöst worden sei und seine Gültigkeit verloren habe, wurde ein neuer Beratungsgutschein ausgehändigt. Ein Antrag für den GZ wurde ausgehändigt. Das Gewerbe werde zum 2. Juli 2007 angemeldet (wichtig für die 90 Tage Frist).
Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 2. Juli 2007 aufgehoben (Grund: Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung). Es bestand noch ein Restanspruch von 91 Tagen.
Am 18. Juli 2007 ging der ausgefüllte Antrag auf GZ bei der Beklagten ein. Beigefügt waren eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom 10. Juli 2007, eine positive Stellungnahme der H - Unternehmensberatungs GmbH zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom 17. Juli 2007, ein Mietvertrag über einen Dönerladen mit Bistro in R vom 17. Juli 2007 (Mietbeginn 1. August 2007) und Kopie eines Antrags auf Gaststättenerlaubnis sowie einer vorläufigen Erlaubnis vom 16. Juli 2007.
Laut Beratungsvermerk vom 23. Juli 2007 legte der Kläger eine vorläufige Gaststätten-Erlaubnis vom 23. Juli 2007 vor.
Laut Beratungsvermerk vom 24. Juli 2007 gab der Kläger bei seiner Vorsprache an, am 2. Juli 2007 bei der Stadt R gewesen zu sein, um das Gewerbe anzumelden. Es hätten jedoch noch Unterlagen wie Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis etc. gefehlt. Mit Bescheid vom 25. Juli 2007 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger bisher keine Gewerbeanmeldung vorgelegt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2007 Widerspruch eingelegt und eine Gewerbeanmeldung zum 23. Juli 2007 beigefügt.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag zum 1. August 2007 abgeschlossen worden sei und deshalb davon auszugehen sei, dass er frühestens ab diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit ausübe. Es werde um Mitteilung gebeten, ab wann der Kläger den Imbiss in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden betreibe.
Am 15. August 2007 legte der Kläger einen neuen Mietvertrag über den Dönerladen mit einem Mietbeginn ab 1. Juli 2007 vor. Laut Gesprächsnotiz vom 15. August 2008 habe der Kläger erklärt, es sei auch für Juli 2007 Miete gezahlt worden. Die Renovierung habe am 1. Juli 2007 begonnen und nehme seine volle Arbeitskraft in Anspruch. Er sei selbst Fliesenleger. Die Renovierung dauere noch etwa eine Woche. Der Laden laufe bis zum Abschluss noch nicht im geplanten Umfang. Es würden derzeit lediglich Getränke verkauft. Pizza und Döner könnten noch nicht zubereitet werden.
Aus einer Gesprächsnotiz eines Beschäftigten der Beklagten mit der Vermieterin vom 17. August 2007 ergibt sich, dass die Räume im Prinzip ab Juli an den Kläger vermietet worden seien, weil er dort noch habe renovieren wollen. Er habe für Juli aber noch keine Miete zahlen müssen. Er habe aber erst ab Mitte Juli 2007 mit der Renovierung angefangen. Als der Kläger von seinen Schwierigkeiten berichtet habe, sei der Mietvertrag ...