Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung von nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten zu einer höheren als der Qualifikationsgruppe 4 der Anl 13 zum SGB 6. Qualifikationsaufstieg wegen langjähriger Berufserfahrung. Zeiten der Berufsausbildung iS des § 54 Abs 3 S 2 SGB 6
Orientierungssatz
1. Zur Zuordnung von nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten zu einer höheren als der Qualifikationsgruppe 4 der Anl 13 zum SGB 6.
2. Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte, zählen nicht zu dem von der Qualifikationsgruppe 2 der Anl 13 zum SGB 6 erfassten Personenkreis.
3. Anl 13 S 2 SGB 6 bezieht sich nicht auf die Tätigkeiten, sondern auf die Fähigkeiten, die "üblicherweise" denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen (vgl BSG vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr 3). Nicht die Tätigkeiten an sich, sondern die Fähigkeiten, diese Tätigkeiten zu verrichten, führen daher zu einer höheren Einstufung in die Qualifikationsgruppe. Hierbei muss eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die für eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (vgl BSG vom 10.7.1985 - 5a RKn 15/84 = SozR 5050 § 22 Nr 17).
4. Zur Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Oberschule als Zeiten der Berufsausbildung iS des § 54 Abs 3 S 2 SGB 6.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einstufung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers in den Zeiträumen vom 14. November 1980 bis 9. April 1981, vom 10. April 1981 bis 15. September 1983 und vom 4. Oktober 1983 bis 25. Juni 1985 sowie die Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. September 1963 bis 25. Mai 1974 als Zeit der Berufsausbildung.
Der 1957 in C-Stadt, Kasachstan (ehemalige Sowjetunion), geborene Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A und hat seit dem 11. November 1987 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Der Kläger besuchte bis Juni 1974 die Oberschule Nr. 1 in C-Stadt. Am 30. April 1974 erwarb der Kläger laut Eintragung in seinem deutschen Führerschein seinerzeit den Führerschein der Klasse eins, am 29. Mai 1974 den Führerschein der Klasse zwei. Laut Bescheinigung der Staatlichen Einrichtung, Abteilung für Bildungswesen der Stadt C-Stadt, Nr. 107 vom 11. Mai 2012 besuchte der Kläger die Oberschule Nr. 1 vom 1. September 1963 bis zum 25. Mai 1974 und schloss die Berufsausbildung als Kraftfahrzeugschlosser-Mechaniker und Kraftfahrer ab. Nach Beendigung der Schule war der Kläger vom 16. September 1974 bis 9. September 1975 zunächst als Gabelstaplerfahrer in einer Brotfabrik tätig. Ausweislich eines vom Kläger vorgelegten russischen Arbeitsbuches war er vom 10. September 1975 bis 9. Mai 1977 als Kraftfahrer beim Automatisierten Technologischen Komplex (ATK-2) des Trustes „D.“ tätig. Nach eigenen Angaben wurde er dort zum Fahrer angelernt, den Führerschein habe er bereits gehabt. Ab dem 10. Mai 1977 wurde er wegen Einberufung in den bis zum 30. Mai 1979 andauernden Militärdienst entlassen. Ab dem 31. August 1979 wurde er beim Auto-Reparaturbetrieb C-Stadt als Schlosser der 3. Lohngruppe eingestellt, bevor er am 21. Oktober 1980 auf eigenen Wunsch entlassen wurde. Ab dem 14. November 1980 wurde er als Ingenieur für Sicherheitstechnik beim Kraftverkehrsbetrieb C-Stadt Nr. 1 eingestellt und ab dem 10. April 1981 als Leiter der Autokolonne eingesetzt. Am 5. April 1983 wurde er wegen Versetzung entlassen und am Folgetag, dem 6. April 1983, als Obermechaniker beim Kraftwagendepot des Trustes E. Nr. 4 eingestellt. Am 15. September 1983 wurde er dort auf eigenen Wunsch entlassen, bevor er ab dem 4. Oktober 1983 als Ingenieur für Autodiagnostik eingestellt und am 15. Februar 1986 entlassen wurde.
Parallel zu seiner Arbeitstätigkeit absolvierte der Kläger ab dem 1. Oktober 1979 bis 25. Juni 1985 ein Abend- und Fernstudium als Ingenieur-Mechaniker im Fachgebiet „Autos und Kraftfahrzeugwirtschaft“ beim Polytechnischen Institut F. und dem Sibirischen Kraftfahrzeug- und Straßen(bau)-Institut in G-Stadt, welches er am 25. Juni 1985 mit Diplom abschloss.
Nach früheren Vormerkungsbescheiden gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) vom 29. Oktober 1993, 22. Januar 1997, 27. Februar 1997 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 1997 u.a. folgende Zeiten als nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt fest:
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Pflichtbeitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 5, Bereich 10, der Anlage 14 zum ... |