Entscheidungsstichwort (Thema)

Träger eines Medizinischen Versorgungzentrums. Beitragsleistung zur erweiterten Honorarverteilung zugunsten der angestellten Ärzte. kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

 

Orientierungssatz

1. Der Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums ist verpflichtet, zugunsten der angestellten Ärzte Beiträge zur erweiterten Honorarverteilung zu leisten.

2. Durch die Heranziehung zur Beitragspflicht des Trägers eines Medizinischen Versorgungszentrums zur erweiterten Honorarverteilung ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.02.2014; Aktenzeichen B 6 KA 8/13 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 10. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2012 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er mit dem von ihm getragenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nicht zur Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung der Beklagten verpflichtet ist.

Der Kläger ist der Träger des seit dem 1. April 2006 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen “MVZ Labormedizin „, bei dem mehrere angestellte Ärzte - die Beigeladenen zu 1) bis 5) - tätig sind bzw. waren: Dr. C. (seit 1. April 2006), Dr. D. (seit 1. April 2006), Dr. F. (vom 1. April 2006 bis 31. Mai 2007), Dr. E. (vom 15. März 2007 bis 10. März 2008) und Dr. G. (seit 11. März 2008). Mit Schreiben vom 6. April 2006 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die Genehmigung der Anstellung der genannten Ärzte mit, nach den Grundsätzen der EHV (GEHV) nähmen die Ärzte an der EHV zu gleichen Teilen teil.

Der Kläger hat am 30. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben, welches den Rechtstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Marburg verwiesen hat. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass er nicht zur Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung verpflichtet ist, und insoweit eine Verfassungswidrigkeit des § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen vom 22. Dezember 1953 (KVHG) gerügt, der mit seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei und zudem gegen das Wesentlichkeitsprinzip und das Äquivalenzprinzip verstoße. Jedenfalls gebe die Vorschrift keine Kompetenz, eine Altersversorgung für angestellte Ärzte zu schaffen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zur Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung verpflichtet. Nach den GEHV in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung nehme jedes zugelassene ärztliche Mitglied der KV Hessen auch im Falle der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und/oder nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung weiterhin an der Honorarverteilung im Rahmen der EHV teil (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GEHV). Die Höhe des Anspruchs sei abhängig von den Honorarzahlungen. Ein angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) sei nach § 10 Abs. 3 GEHV im Rahmen der Grundsätze der EHV den zugelassenen Vertragsärzten unter bestimmten Maßgaben gleichgestellt. In MVZ angestellte Vertragsärzte würden gemäß dem vom Zulassungsausschuss festgelegten Tätigkeitsumfang anteilig berücksichtigt. Damit liegt eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers zur EHV vor. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB V seien auch die in einem MVZ angestellten Ärzte Mitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung, soweit sie wenigstens halbtags beschäftigt seien. Mit § 10 Abs. 3 GEHV hat der Satzungsgeber klargestellt, dass die in einem MVZ angestellten Ärzte sowohl als aktive - vermittelt über ihren Arbeitgeber - als auch als inaktive Ärzte an der EHV teilnähmen. Für die EHV-Beiträge zum Erwerb der Anwartschaft und damit auch zur Finanzierung der EHV-Zahlungen habe das MVZ als zugelassener Leistungserbringer und damit als Inhaber des Honoraranspruchs nach § 85 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) aufzukommen. Diese aus den GEHV folgende Verpflichtung sei nicht zu beanstanden. Für die EHV bestehe eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 8 KVHG. Diese Vorschrift sei bundesrechts- und verfassungskonform und uneingeschränkt wirksam (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2008 - B 6 KA 38/07 R - juris Rdnr. 20 ff.). § 8 KVHG sei nicht nur unter dem Aspekt der Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse bei der vertragsärztlichen Versorgung hinreichend bestimmt.

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