Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
1. Für die Versicherungs- und Beitragspflicht einer Pflegeperson in der Rentenversicherung ist maßgeblich, ob die pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt wird. Dabei sind im Rahmen der Bestimmung der Mindestpflegezeit nur die Pflegeleistungen im Rahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen. Sogenannte ergänzende Pflegeleistungen sind nicht miteinzubeziehen.
2. Bei einer Ausweitung der im Rahmen von § 3 S. 1 Nr. 1 a SGB 6 zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten würde es an nachvollziehbaren Kriterien für eine Abgrenzung pflegerischer Leistungen von sonstigen Betreuungsleistungen fehlen. Der berücksichtigungsfähige Aufwand reicht nicht weiter als der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufe maßgebliche Bedarf (Anschluss BSG, 05. Mai 2010, B 12 R 6/09 R, rv 2010, 141 und B 12 R 9/09 R, Die Beiträge Beilage 2010, 193).
3. Die Versicherungspflicht ist jeweils bezogen auf die aktuellen Tatbestandsmerkmale zu beurteilen. Nach der derzeitigen Rechtslage wird von den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Wesentlichen nur der verrichtungsbezogene, nicht aber der allgemeine Anleitungs- und Überwachungsbedarf abgedeckt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Jahr 2005 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig ist.
Die 1956 geborene Klägerin ist die Mutter der 1991 geborenen und bei der beigeladenen Pflegekasse versicherten HL. (im Folgenden Pflegebedürftige). Bei dieser besteht eine psychomentale Entwicklungsstörung mit aggressivem Verhaltensmuster unklarer Genese. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Nachteilsausgleichen “G", “B" und “H" anerkannt. Die Pflegebedürftige erhielt seit dem 1. Februar 1999 von der beigeladenen Pflegkasse Pflegegeld der Pflegestufe II nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI). Grundlage hierfür waren die Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen (MDK) vom 17. März 1999 und 4. April 2003. In dem Gutachten vom 4. April 2003 wurde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 207 Minuten und für die hauswirtschaftliche Versorgung von 60 Minuten, insgesamt also von 267 Minuten täglich sowie eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne des § 45 a SGB XI festgestellt. Die Beigeladene erkannte die Versicherungspflicht der Klägerin, welche ihre Tochter im eigenen Haushalt damals pflegte, als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI an und entrichtete in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis 8. Januar 2005 für die Klägerin Pflichtbeiträge an die Beklagte.
Ab dem 9. Januar 2005 bis Juli 2010 wurde die Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Lebensgemeinschaft M. (Heim, Schule und Werkstätten für Seelenpflege - bedürftiger Menschen -) stationär betreut. Jetzt lebt sie in der Einrichtung E. der Lebenshilfe A-Stadt. Die Klägerin, die seit dem 1. Juni 2005 als kaufmännische Angestellte mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich beim Deutschen Kinderschutzbund, Bezirksverband A-Stadt, versicherungspflichtig beschäftigt ist, nahm ihre Tochter während der Ferien und den Heimfahrwochenenden der Einrichtung Lebensgemeinschaft M. zu sich und pflegte diese in ihrem Haushalt. Dies entsprach den Vorgaben nach dem mit dieser Einrichtung geschlossenen Heimvertrag. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen übernahm die Betreuungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach der Hilfsbedarfsgruppe vier für den Bereich “Wohnen" nach §§ 75 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Die Beigeladene erbrachte aufgrund der vollstationären Unterbringung in einer Einrichtung für behinderte Menschen seit 1. Februar 2005 Leistungen nach § 43 a SGB XI und zahlte anteiliges Pflegegeld nach der Pflegestufe II für die Tage, an denen die Pflegebedürftige zu Hause von der Klägerin gepflegt wurde. In den Sommerferien 2005 konnte die Klägerin nur am 22. und 23. August die Pflege übernehmen und beschäftigte für die Zeit vom 24. Juli bis 21. August, in der sie sich selbst im Erholungsurlaub befand, eine Ersatzpflegekraft. Diese erhielt 1.432,00 € an Entgelt von der Klägerin. Die beigeladene Pflegekasse hatte für den Zeitraum 24. Juli bis 21. August 2005 Leistungen für Verhinderungspflege erbracht.
In einem weiteren Gutachten zur Feststellung d...