Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. sonstige Bezüge. laufender Arbeitslohn. keine Berücksichtigung von jährlichen Einmalzahlungen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Gleichheitssatz

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bemessung des Elterngeldes nach § 2 BEEG sind Umsatzbeteiligungen und Provisionen bzw Sonderzahlungen als Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (vgl BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R = BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25).

2. Dagegen stellen einmalige Einnahmen im Bemessungszeitraum wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bzw 13. Monatsgehalt keinen laufenden Arbeitslohn dar und sind deshalb nicht elterngelderhöhend zu berücksichtigen.

3. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Einmalige Einnahmen prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit.

 

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 21. Januar 2011 bis 20. Januar 2012 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum streitig.

Die 1977 geborene Klägerin und ihr 1976 geborener Ehemann, C. A., sind Eltern des 2011 geborenen Kindes D. Sie stellten am 7. März 2011 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Aus einem Schreiben der Betriebskrankenkasse Freudenberg vom 10. Februar 2011 geht hervor, dass die Klägerin für die Zeit vom 18. Dezember 2010 bis 25. März 2011 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € kalendertäglich bezogen hat. Ergänzend legte die Klägerin ihren Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2011 sowie Verdienstbescheinigungen u. a. für die Zeit vom Dezember 2009 bis November 2010 vor.

Durch Bescheid vom 5. April 2011 bewilligte der Beklagte Elterngeld für die Zeit vom 21. Januar 2011 bis 20. Januar 2012 unter Berücksichtigung des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Für die Zeit vom 26. März bis 20. April 2011 stellte der Beklagte einen Anspruch in Höhe von 582,66 € und für den 4. bis 12. Lebensmonat jeweils in Höhe von 694,60 € fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate Dezember 2009 bis November 2010 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 2.183,71 € auf den Betrag von 1.419,41 € (65 %) monatlich (ohne Berücksichtigung von Einkommen im Bezugszeitraum). Im Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Zahlung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Eine endgültige Feststellung sei erst mit dem Nachweis des tatsächlich im Bezugszeitraum erzielten Einkommens möglich.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 15. April 2011 und machte geltend, das von dem Beklagten berücksichtigte Jahreseinkommen für den Zeitraum Dezember 2009 bis November 2010 in Höhe von 46.931,92 € stimme nicht. Tatsächlich habe sie in diesem Zeitraum ein Bruttoeinkommen in Höhe von 50.483,31 € bezogen. Abweichungen würden sich insbesondere für die Monate Mai und November 2010 ergeben, in denen sie Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld (13. Monatsgehalt) erhalten habe. Beide Zahlungen seien feste Bestandteile ihres tariflichen im Arbeitsvertrag festgelegten Gehalts und müssten deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes seien sonstige Zuwendungen gemäß § 38a Abs. 1 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Einkommen im Sinne des BEEG zu berücksichtigen. Hierzu gehörten Sonderzuwendungen des Arbeitgebers wie steuerpflichtige Einmalzahlungen, steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Lebensversicherung oder Altersvorsorge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder sonstige steuerfreie Zulagen.

Mit der am 6. Juni 2011 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass das im Mai 2010 ausgezahlte Urlaubsgeld und die im November 2010 erhaltene Jahressonderzahlung feste, tarifvertraglich gesicherte Gehaltsbestandteile und deshalb in die Elterngeldberechnung einzubeziehen seien. Im maßgeblichen Tarifvertrag sei sogar gerege...

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