Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zulässigkeit bzw. Begründetheit einer Restitutionsklage in einem Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Orientierungssatz

1. Für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage gemäß § 581 Abs. 1 ZPO muss u. a. ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden.

2. Fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Restitutionsgrundes und überdies an den strafrechtlich relevanten Sachverhalten i. S. des § 580 Nrn. 1 bis 5 i. V. m. § 581 Abs. 1 ZPO als auch an einer entscheidungserheblichen anderen Urkunde i. S. des § 580 Nr. 7b ZPO, so ist eine auf die Nichtverwertbarkeit eines medizinischen Gutachtens in einem Verfahren über die Gewährung von Unfallrente gerichtete Restitutionsklage auch unbegründet.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.06.2018; Aktenzeichen B 2 U 82/18 B)

 

Tenor

I. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme der Berufung im Verfahren L 3 U 14/12.

Der 1966 geborene Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die Fachschule für Technik/Heizung - Klima - Sanitär der Gewerblichen Berufsbildenden Schulen des Kreises Gütersloh in B Stadt besuchte, erlitt am 18. Oktober 1993 auf der Fahrt von seinem Wohnort C-Stadt in Richtung seiner Wohnung in B-Stadt einen Unfall, bei dem er mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn gegen eine Leitplanke fuhr.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte die rückwirkende Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Rente.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 lehnte die Beklagte auf der Grundlage der aktenkundigen ärztlichen Berichte (Prof. Dr. D., Kreiskrankenhaus Bad Hersfeld, vom 21. Oktober 1993; Dr. E. vom 8. November 1993; Durchgangsarzt Dr. F. vom 8. November 1993 und vom 24. November 1993; Neurologe Dr. G. vom 9. November 1993; Radiologe H. vom 29. November 1993; Radiologe Dr. J. vom 23. Oktober 1995; Klinik für Neurochirurgie des Städtischen Klinikums Fulda vom 9. Januar 1996; neurologisch-psychiatrische Untersuchung durch Dr. K. vom 19. März 2007) den Antrag ab, da die fortbestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, bei dem der Kläger sich allenfalls eine Verstauchung der HWS zugezogen habe. Es könne daher offen bleiben, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. vom 10. August 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Auf die hiergegen bei dem Sozialgericht erhobene Klage ist in dem dortigen Verfahren S 8 U 70/07 zunächst ein orthopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten des Dr. M. vom 11. Januar 2011 eingeholt worden, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das streitgegenständliche Unfallereignis weder alleinige noch anteilige Ursache für die am Achsenorgan des Klägers bestehenden Gesundheitsstörungen (Bandscheibenerkrankung der unteren HWS, degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke bei anlagebedingter Fehlstatik, Bandscheibenvorfall der Brustwirbelsäule in Höhe Th7/8, Morbus Scheuermann mit Bandscheibenvorfall L 2/3 und segmentaler Fehlstatik sowie Bandscheibenerkrankung im präsakralen Bewegungssegment der Lendenwirbelsäule) sei; auch sei es durch den Unfall nicht zu einer Verschlimmerung einer schicksalhaften Gesundheitsstörung gekommen. Außerdem hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. N. vom 14. Januar 2011 eingeholt, der einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, Strabismus divergens und eine Konvergenzparese sowie eine Dysathrophonie, eine Gangstörung und ein hirnorganisches Psychosyndrom als Folge eines Hydrocephalus internus diagnostiziert hat. Diese Gesundheitsstörungen seien jedoch nicht Folgen des Unfallereignisses vom 18. Oktober 1993; die dadurch hervorgerufenen Schäden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien folgenlos ausgeheilt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Dezember 2011 abgewiesen, wogegen der Kläger am 12. Januar 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt hat.

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe nach § 75 Abs. 2, 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Mit Urteil vom 25. März 2014 hat der Senat das Urteil des Sozialgerichts abgeändert, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18. Oktober 1993 ein Arbeitsunfall war, für den die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Die weitergehende, auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und G...

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