Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2102. arbeitstechnische Voraussetzung. Belastung der Kniegelenke. haftungsbegründende Kausalität. Meniskusverletzung. Profifußballer der 1. bis 4. Liga
Leitsatz (amtlich)
1. Es bestehen erhebliche Unterschiede in der Art der Meniskusbelastung zwischen den im Merkblatt zur BK 2102 genannten Beschäftigten, die in andauernder Hock- und Kauerposition arbeiten müssen sowie Berufssportlern - insbesondere Profi-Fußballspielern.
2. Der unter professionellen Bedingungen betriebene Fußballsport stellt zumindest in den obersten vier Spielklassen eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der BK 2102 dar.
3. Die durchschnittliche Belastung der Kniegelenke durch die Ausübung des Fußballsports in den vier höchsten deutschen Spielklassen unterscheidet sich in quantitativer Hinsicht nicht wesentlich, während qualitativ aufgrund schlechterer Trainings- und Spielbedingungen und einem niedrigeren spielerischen Niveau sogar von einem erhöhten Risiko für den Eintritt von Meniskusverletzungen in den unteren Spielklassen auszugehen ist.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nummer 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - (nachfolgend BK 2102) aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Lizenzfußballspieler.
Der Kläger ist 1977 geboren. Als Lizenz- bzw. Profifußballspieler war er in den folgenden Vereinen bzw. Spielklassen tätig:
- 1. Juli 1995 bis 30.Juni 1997 K. (4. und 5. Liga)
- 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 L. (4. Liga)
- 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 M. (4. Liga)
- 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 G. (3. Liga)
- 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2004 H. (3. Liga)
- 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 I. (3. Liga)
Dabei erhielt der Kläger bis 30. Juni 1999 lediglich eine Aufwandsentschädigung pro Spiel. Anschließend bezog er von dem jeweiligen Verein ein Gehalt, wobei die Tätigkeit des Klägers zumindest seit dem 1. Juli 1999 unstreitig unter dem Versicherungsschutz der Beklagten stand.
Am 21. November 2002 erlitt der Kläger bei einem Zweikampf einen Innenmeniskusriss im rechten Kniegelenk, der operativ versorgt wurde. Bei einem weiteren Sportunfall am 25. Juli 2004 zog sich der Kläger eine Prellmarke am rechten Kniegelenk mit kurzzeitigem Gelenkerguss und Knochenmarködem zu. Am 11. Februar 2005 kam es bei dem der Kläger zweikampfbedingt zu einer Kniegelenksdistorsion sowie einer Oberschenkelprellung rechts. Die aufgrund dieser Unfallereignisse erforderliche ärztliche Versorgung wurde von der Beklagten als berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung erbracht.
Zur Feststellung dauerhafter Unfallfolgen erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. N. am 3. März 2006 ein Gutachten für die Beklagte. Dabei stellte er im Bereich des rechten Kniegelenks eine beginnende Kniegelenksarthrose, einen Zustand nach Innenmeniskusteilresektion bei degenerativem Innenmeniskusriss, eine viertgradige Chondromalazie im Bereich des femero-patellaren Gleitlagers sowie einen drittgradigen retropatellaren Knorpeldefekt fest. Weiterhin vertrat Dr. N. die Auffassung, aufgrund fehlender konkurrierender Kausalitätsfaktoren sowie der langjährige Exposition als Berufsfußballer sei von einer wesentlichen Teilursächlichkeit der ausgeübten Tätigkeit für die bei dem Kläger bestehende degenerative Meniskuserkrankung auszugehen. Der hierzu von der Beklagten als Beratungsarzt angehörte Chirurg und Unfallchirurg Dr. O. teilte in Stellungnahmen vom 30. Mai 2006 und 16. November 2006 mit, dass die Wahrscheinlichkeit einer beruflich bedingten Meniskuserkrankung mangels einer ausreichenden Belastungszeit und -intensität nicht anzuerkennen sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen der Kniebeschwerden des Klägers ab, da eine BK 2102 nicht vorliege. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 22. Dezember 2006 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage.
Im Klageverfahren hat die Beklagte auf Veranlassung des Gerichts eine Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung vom 23. April 2007 zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK...