Maßnahmen zur Verbesserung des jeweiligen Wohnumfeldes können als Ermessensleistung in angemessenem Umfang erbracht werden, wenn dadurch eine häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann, oder wenn eine möglichst selbstständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.[1] In Betracht kommen z. B. bauliche Maßnahmen, wie eine Verbreiterung von Türen oder der Einbau einer ebenerdigen Dusche.

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