3.1 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII
Zunächst ist das Bestehen eines grundsätzlichen Anspruchs auf Leistungen des SGB XII erforderlich. Erst wenn dieser vorhanden ist, können die engeren Voraussetzungen der Hilfen in besonderen Lebenslagen geprüft werden. Dabei sind die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gegenüber den anderen Leistungen des SGB XII nachrangig.
Alle übrigen Leistungen des SGB XII können deshalb ergänzend zu dieser Leistung bezogen werden. Die Leistungen des 8. Kapitels sind nicht nur gegenüber den anderen Leistungen des SGB XII nachrangig, sondern auch gegenüber weiteren Sozialgesetzbüchern. Es handelt sich damit um einen doppelten Nachrang. Zu beachten ist dabei, dass die Hilfe in besonderen Lebenslagen die anderen Leistungen nicht ersetzt, sondern ergänzt.
Asylbewerberleistungsgesetz
Oft wird wegen der nur groben Leistungsumschreibung übersehen, dass Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten können. Bei drohender Wohnungslosigkeit können diese Personengruppen deshalb auch keine Hilfe nach dem SGB XII erhalten. Die Notlage ist dementsprechend anders zu beheben.
3.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruchsberechtigt sind Personen,
- bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind oder
- denen ein Wiedereintritt sozialer Schwierigkeiten unmittelbar bevorsteht.
Hier sind Personen gemeint, bei denen unmittelbar bevorstehende Ereignisse erneut zu sozialen Schwierigkeiten führen werden. Diese Personen können Betroffene eine nachgehende Hilfegewährung erhalten, da andernfalls der Erfolg vorheriger Hilfsmaßnahmen gefährdet würde. Der erneute Eintritt der besonderen Lebensverhältnisse muss jedoch so konkret absehbar sein, dass ohne eine präventive Hilfegewährung erneut die Hilfebedürftigkeit entsteht.
3.3 Soziale Schwierigkeiten
Unter sozialen Schwierigkeiten ist eine weitgehende Desozialisierung zu verstehen. Den Betroffenen ist ein Leben in der Gemeinschaft nicht möglich. Entweder aufgrund ihres eigenen Verhaltens oder durch Handlungen Dritter. Dies ist häufig in Verbindung mit folgenden Problemkreisen zu beobachten:
- Wohnungslosigkeit,
- Erhaltung oder Beschaffung von Wohnraum (z. B. Mietschulden),
- Sicherung eines Arbeitsplatzes,
- familiäre oder andere soziale Beziehungsstörungen,
- Gewalterfahrung oder Gewaltbedrohung,
- Straffälligkeit.
Besondere soziale Schwierigkeiten nach Haftende
Nach dem Ende der Haft würde regelmäßig Obdachlosigkeit eintreten, wenn der Häftling nicht in seine Wohnung zurückkehren kann. Aus diesem Grund ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die begrenzte Übernahme der Unterkunftskosten auch während der Haft als Sonderleistung möglich.
Hierbei können nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, da während der Haftzeit z. B. erheblich verringerte Heizungs- und Stromverbrauchskosten anfallen.
Voraussetzung für die Gewährung dieser Sonderleistung ist aber eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung. Darüber hinaus muss die Kostenübernahme unerlässlich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und die Haftdauer nur vorübergehend – nicht länger als 6 Monate – sein.