Die Leistung zur Hilfe für die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist eine zeitlich begrenze Leistung.
Im Fokus steht dabei die Hilfe zur Selbsthilfe, wobei geschlechts- oder altersbedingte Besonderheiten zu beachten sind. Der Leistungsumfang wird in § 68 SGB XII allgemein geregelt. Danach umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Eine detaillierte, nicht abschließende Aufzählung denkbarer Maßnahmen enthält die Durchführungsverordnung.
Hilfe kann demnach sowohl durch Beratung und Betreuung erfolgen, aber auch durch Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Es dürfen nur solche Maßnahmen ergriffen werden, welche geeignet sind, die sozialen Schwierigkeiten
- nachhaltig abzuwenden,
- zu beseitigen,
- zu mildern oder
- einer Verschlimmerung entgegenzuwirken.
Die Hilfe wird durch die Regelungen der Durchführungsverordnung konkretisiert.
4.1 Beratung/Unterstützung
Beratung und Unterstützung beinhalten die Ermittlung des Hilfebedarfs durch Feststellung der Ursachen. Im Anschluss ist die Aufklärung über mögliche Hilfsmaßnahmen zur Überwindung der Ursachen erforderlich. Dazu gehört auch die Organisation oder Vermittlung von Hilfsmaßnahmen. Denkbar sind hier eine Schuldnerberatung oder Unterstützung bei Behördengängen und Ähnlichem.
4.2 Wohnraum
Hier stehen die persönliche Beratung und Unterstützung im Vordergrund. Vorrang hat aber die Nutzung der schon vorhandenen Hilfsmöglichkeiten nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder – bei Leistungsberechtigen nach dem SGB II – den entsprechenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hiernach sollen Mietschulden übernommen werden, wenn hierdurch Wohnungslosigkeit droht.
In Fällen der besonderen Gefahrenabwehr kann jedoch auch nach den Regelungen der §§ 67 ff. SGB XII Hilfe gewährt werden. Zum Beispiel die Erklärung der Mietschuldenübernahme, um eine unmittelbar bevorstehende Räumung abzuwenden. Dies ist meist dann der Fall, wenn Kleinkinder im Haushalt leben. Der Umfang der Leistungen zum Wohnraum ist in § 4 DVO und §§ 67 bis 69 SGB XII geregelt.
Abgrenzung zur Eingliederungshilfe
Das BSG hat am 4.4.2019 entschieden, dass Unterkunftskosten für Studierende mit Behinderungen, die BAföG erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen als soziale Teilhabeleistung der Eingliederungshilfe erbracht werden kann.
Dies ist der Fall, wenn der Bedarf nicht durch andere Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, abgedeckt werden kann, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts (nach dem SGB II) nicht vollständig erfasst werden.
4.3 Verbesserung der Beschäftigungs-/Arbeitssituation
Erst wenn andere Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Arbeitssituation des Betreffenden nicht mehr in Betracht kommen, ist der Leistungsbereich zum Arbeitsplatz anwendbar. Hierunter sind Maßnahmen zur Wiedereingewöhnung in einen regelmäßigen Tagesablauf zu verstehen. Erst die behutsame Heranführung an eine regelmäßige Erwerbstätigkeit ermöglicht die Entwicklung oder Erhaltung von Fähigkeiten zur regelmäßigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies stellt gerade für langjährige Obdachlose oder Häftlinge eine Herausforderung dar. Bei solchen Hilfen ist aber insbesondere der Vorrang der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II zu beachten.
4.4 Aufrechterhaltung/Förderung sozialer Beziehungen
Als Leistungen zu besonderen familiären Beziehungssituationen sind vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe zu verstehen. Dies kann z. B. die Hilfestellung sein bei
- der Begegnung mit anderen Personen,
- der Strukturierung des Alltags oder
- einer wirtschaftlichen und gesundheitsbewussten Lebensweise.
Die Maßnahmen sollen eine Hilfestellung zur Aufrechterhaltung oder Förderung sozialer Beziehungen ermöglichen.
Beitrag des Hilfeempfängers
Soweit die Hilfeleistung durch Dienstleistungen erbracht wird, bleiben Einkommen und Vermögen außer Betracht. Im Übrigen haben Leistungsberechtigte ihr Einkommen und Vermögen vorrangig einzusetzen. Würde durch den Einsatz des Vermögens der Erfolg der Hilfe gefährdet, muss das Vermögen ebenfalls nicht eingesetzt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird im Einzelfall geprüft.