Begriff

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird regelmäßig im Zusammenhang mit Personen notwendig, die dauerhaft unterhalb des Existenzminimums leben oder suchtbedingte körperliche und psychische Probleme besitzen. Häufig sind diese Personen mit den aus ihrer Lebensführung resultierenden, negativen Begleitumständen überfordert. Oftmals können sich die Betroffenen nicht mehr aus eigener Kraft um Lösungen oder Hilfsangebote bemühen. Nicht selten fehlt ihnen zudem die Einsicht für Veränderungsprozesse.

Die Beseitigung dieser besonderen Lebensumstände ist das Ziel der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die hierfür vorgesehenen Sonderleistungen können z. B. in einer Beratung und Betreuung bestehen, aber auch durch Geld- oder Sachleistungen gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen finden sich in den §§ 67 bis 69 SGB XII. Eine Konkretisierung der Begriffe und Tatbestandsmerkmale enthält die Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass bei vorübergehender Haft die Kosten zum Erhalt einer Wohnung zu übernehmen sind (LSG NRW, Beschluss v. 30.6.2005, L 20 B 2/05 SO ER).

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