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Hilfeplanung

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Hilfeplanung ermittelt, welche Form der Hilfe zur Erziehung im konkreten Fall geleistet wird und wie diese ausgestaltet wird, um die Entwicklung eines Kindes bestmöglich zu unterstützen und eine passende Hilfe zur Erziehung zu finden. Sie zeichnet sich durch die aktive Beteiligung der Anspruchsberechtigten (Personensorgeberechtigten und jungen Volljährigen) und der betroffenen Minderjährigen aus. Wenn Hilfe zur Erziehung für längere Zeit (ca. 6 Monate) gewährt wird, soll ein Hilfeplan erstellt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Hilfeplanung ist in § 36 SGB VIII geregelt. Dabei bestimmen § 36 Abs. 1 SGB VIII die Beratung von Personensorgeberechtigten und jungen Volljährigen sowie Kindern und Jugendlichen, § 36 Abs. 2 SGB VIII den Hilfeplan, § 36 Abs. 4 i. V. m. § 35a SGB VIII die Hilfeplanung bei Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung sowie § 38 SGB VIII die Hilfeplanung bei Maßnahmen im Ausland.

1 Hilfeplanung

1.1 Erste Phase

In der ersten Phase entscheidet der Hilfeberechtigte (Personenberechtigte, junge Volljährige), ob er Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen möchte. Dabei wird er vom Träger der Jugendhilfe umfassend über

  • die Hilfearten und weitere Leistungen[1],
  • das Hilfeplanverfahren und seine Beteiligungsrechte,
  • das Wunsch- und Wahlrecht,
  • die Personensorge,
  • die mögliche Kostenbeteiligung und
  • mögliche Auswirkungen der Hilfe auf seine Entwicklung und die der Familie

beraten.

Möchte der Berechtigte keine Hilfen zur Erziehung annehmen, ist die Hilfeplanung beendet. Entscheidet er sich für Hilfe zur Erziehung, beginnt die zweite Phase der Hilfeplanung.

[1] § 27, § 35a, § 41 SGB VIII.

1.2 Zweite Phase

In der zweiten Phase wird die konkrete Hilfe zur Erziehung durch die Fachkräfte des Jugendamts aus...

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