Neben den Krankenkassen können auch Pflegekassen zur
- Erleichterung der Pflege,
- Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder
- Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung
Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen. Die Leistungen der Pflegeversicherung kommen allerdings nur in Betracht, wenn die Krankenversicherung nicht leistungspflichtig ist.[1]
Bei Hilfsmitteln, die sowohl Pflegehilfsmittel im Sinne des SGB XI als auch Hilfsmittel im Sinne des SGB V sind, ist eine prozentuale Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung vorzunehmen.[2] Der für das jeweilige Hilfs-/Pflegehilfsmittel verbindlich anzuwendende Verhältniswert wird in der Richtlinie zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) festgelegt.
Mit den Richtlinien werden die doppelfunktionalen Hilfsmittel abschließend definiert und die Kostenverteilung zwischen den Kranken- und Pflegekassen festgelegt. Die Ausgaben tragen die Krankenkasse und die Pflegekasse jeweils wie folgt:
Doppelfunktionales Hilfsmittel | Anteil der Krankenkasse |
Anteil der Pflegekasse |
---|---|---|
Produktgruppe 04 "Badehilfen" | 65,3 % | 34,7 % |
Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" | 92,3 % | 7,7 % |
Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen" | 95,7 % | 4,3 % |
Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen"“ | 54,5 % | 45,5 % |
Produktgruppe 33 "Toilettenhilfen" | 87,0 % | 13,0 % |
Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel"“ | 8,3 % | 91,7 % |
Produktgruppe 50 "Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege" | 8,3 % | 91,7 % |
Hilfsmittel aller anderen Produktgruppen sind vollständig durch die Krankenversicherung zu zahlen; einen Anteil der Pflegeversicherung gibt es dabei nicht. Der Ausgabenausgleich für die doppelfunktionalen Hilfsmittel ist zwischen Kranken- und Pflegekasse mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen.
Die Zuzahlung für solche Hilfsmittel richtet sich nach dem Krankenversicherungsrecht.[3]
Abgrenzung zwischen den Leistungsträgern
Die Darstellung Leistungsabgrenzung zur Krankenversicherung gibt Hilfestellung zur Abgrenzung zwischen Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen