Hilfsmittel, die

  • aufgrund ihres geringen oder umstrittenen therapeutischen Wertes verzichtbar sind oder
  • wegen ihres geringen Abgabepreises von den Versicherten selbst bezahlt werden können,

sind durch Rechtsverordnung aus der Leistungspflicht der Krankenkasse herausgenommen. Um welche Hilfsmittel es sich dabei handelt, ergibt sich aus der HilfsMKVV.

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