(1) Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind verordnungsfähig:

  • Brillengläser (siehe § 14)
  • Kontaktlinsen (siehe § 15)
  • vergrößernde Sehhilfen (siehe § 16)
 

(2) 1In erster Linie kommt die Verordnung von Brillengläsern gleichen Brillenglastyps (siehe § 14) in Betracht. 2Die Regelversorgung stellen mineralische Brillengläser dar. 3Kunststoffbrillengläser, Kontaktlinsen (siehe § 15) und vergrößernde Sehhilfen (siehe § 16) dürfen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen verordnet werden. 4Brillengläser zum Gewichtsausgleich sind als Einstärkengläser gleichen Brillenglastyps zu verordnen.

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