Kurzbeschreibung
Muster diverser Behandlungs- und Honorarverträge. Der Arztvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Vertragspartner sind der Arzt und der Privatpatient. Vertragliche Hauptpflicht des Arztes ist die Durchführung einer ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung. Der Patient ist zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
Das regelt der Vertrag
Ausgangssituation
Der privatrechtliche Behandlungsvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Vertragspartner sind der Arzt und der Privatpatient. Vertragliche Hauptpflicht des Arztes ist die Durchführung einer ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung. Der Patient ist zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Der Arztvertrag ist im allgemeinen ein freier Dienstvertrag, bei dem sich der Arzt zur fachgerechten Behandlung verpflichtet.
Rechtlicher Hintergrund
Pflichten des Arztes:
Behandlungspflicht
Vertragliche Hauptpflicht des Arztes ist die Pflicht zur fachgerechten Behandlung des Patienten. Dazu gehören die ärztliche Beratung und Untersuchung, die Verordnung von Medikamenten und ärztliche Eingriffe.
Aufklärungspflicht
Aus der Pflicht des Arztes gegenüber dem Patienten zur Fürsorge ergibt sich eine Aufklärungspflicht. Im Rahmen der sog. Sicherungsaufklärung muss der Arzt dem Patienten in verständlicher Art und Weise darlegen, wie sich dieser zur Sicherung des Heilerfolgs zu verhalten hat. Bevor der Arzt Eingriffe am Patienten vornimmt, ist dieser über die Bedeutung, die Risiken und die Tragweite des Eingriffs zu informieren. Die Aufklärung findet meist in Form eines Aufklärungsgesprächs zwischen Arzt und Patient statt. Die Rechtsprechung stellt an die ärztliche Aufklärung strenge Anforderungen.
Bei Operationen und einer Vielzahl von Untersuchungen stehen dem Arzt unterstützend Merkblätter zur Verfügung. Nach dem Aufklärungsgespräch muss der Patient in der Regel schriftlich bestätigen, dass der Arzt die Aufklärung durchgeführt hat.
Am Ende des Aufklärungsgesprächs erklärt der Patient für die vorgeschlagene Untersuchung, Operation oder den sonstigen Eingriff seine Einwilligung. Erst aufgrund der Einwilligung kann der Arzt tätig werden. Das gilt selbstverständlich nicht für Notbehandlungen oder für Eingriffe bei bewusstlosen Patienten, die durch eine Notsituation gerechtfertigt sind oder die im Fall der Bewusstlosigkeit dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen.
Dokumentationspflicht
Der Arzt ist gegenüber dem Patienten verpflichtet, alle Maßnahmen der Therapie und der Behandlung schriftlich festzuhalten. Damit soll dem Patienten bei einem Behandlungsfehler die Möglichkeit gegeben werden, diesen Behandlungsfehler nachzuweisen. Aber auch umgekehrt nützt die Dokumentation der Behandlung dem Arzt, der dann nachweisen kann, dass er die Behandlung fachgerecht durchgeführt hat.
Einsicht in Krankenunterlagen
Der Arzt hat die vertragliche Pflicht, dem Patienten auf dessen Verlangen Einsicht in seine Krankenunterlagen zu gewähren. Ein besonderes Interesse des Patienten ist nicht erforderlich. Bei Gewährung der Einsicht kann der Patient die Unterlagen in den Praxisräumen des Arztes einsehen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des Patienten, auf seine Kosten Fotokopien anfertigen zu lassen.
Pflichten des Patienten: Zahlungspflicht
Der Privatpatient hat in erster Linie die Pflicht, dem Arzt eine Vergütung zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Ist keine Vergütung vereinbart, bestimmt § 612 Abs. 2 BGB, dass die sog. taxmäßige Vergütung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu bezahlen.
Der Arzt kann nicht ohne weitere Begründung den Schwellenwert von 2,3 als obere Grenze der Regelspanne berechnen (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Die Obergrenze des 2,3-fachen Gebührensatzes soll auch schwierige und aufwändige Behandlungsfälle abdecken. Daraus folgt, dass mittelschwere Fälle von durchschnittlichem Arbeitsaufwand lediglich den Mittelwert der Regelspanne rechtfertigen, also etwa den 1,6- bis 1,8-fachen Gebührensatz.
Die Rechtmäßigkeit der Gebührenrechnung kann durch die Landesärztekammern überprüft werden.
Vergütungspflicht ohne ärztliche Leistungen
Nimmt der Patient die vereinbarten Behandlungstermine nicht wahr, kann der Arzt vom Patienten die Erstattung des Einkommensverlusts verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er in der vorher vereinbarten Behandlungszeit seine Arbeitskraft nicht zum Einkommenserwerb verwenden konnte. Die Rechtsprechung stellt an diesen Ersatzanspruch strenge Anforderungen.
Kündigung des Vertrags
Der Arztvertrag kann von jedem Vertragsteil fristlos, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die fristlose Kündigung ist in § 627 BGB geregelt. Eine Kündigung durch den Patienten ist weder an eine Frist noch an einen Kündigungsgrund gebunden und damit jederzeit möglich.
Für eine außerordentliche Kündigung des Arztes gibt es jedoch nach § 627 Abs. 2 BGB Einschränkungen: Grundsätzlich darf der Arzt nur dann fristlos kündigen, wenn gewährleistet ist, dass sich der Patient ohne Schwierigkeiten bei einem anderen Arzt in Behandlung begeben kann bzw. ein anderer die Behandlung fortsetzen ka...