1. |
Diese Richtlinien legen gem. § 22 Abs. 2 SGB V Art, Umfang und Nachweis der zahnärztlichen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (zahnmedizinische Individualprophylaxe) bei Versicherten fest, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
4. |
Um die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation zu erreichen und zu erhalten, ist eine kontinuierliche Durchführung der Zahnprophylaxemaßnahmen erforderlich. |
7. |
Die Individualprophylaxemaßnahmen werden nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes und der geltenden Ausbildungs- und Fortbildungsbestimmungen durchgeführt. |
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