Der Innovationsfonds ist ein durch die gesetzliche Krankenversicherung anzulegender Kapitalstock. Aus diesem werden neue Versorgungsformen und Versorgungsforschungsprojekte gefördert.
Sozialversicherung: Die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss befinden sich in § 92a SGB V. Die Durchführung der Förderung per Innovationsausschuss ergibt sich aus § 92b SGB V. Wie die Finanzmittel für den Innovationsfonds auf die Krankenkassen aufgeteilt werden, berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) (§ 23 RSAV).
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