Bei innovativen Behandlungsmethoden handelt es sich um neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält ein neues Instrument zur Erprobung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Er kann innovative Methoden, die das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten, künftig zeitlich begrenzt unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens erproben.
Sozialversicherung: Die Erprobung innovativer Behandlungsmethoden ist in § 137e SGB V geregelt. Zu den einzelnen Erprobungsregelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss jeweils Richtlinien zu erlassen.
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