In die Abmeldung bzw. Jahresmeldung ist für jeden Beschäftigten "das beitragspflichtige Arbeitsentgelt" einzutragen. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird hierzu ausgeführt, dass in den Meldungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt jeweils der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Hiernach kommt es auf die Zahlung von Arbeitsentgelt oder eine tatsächliche Beitragszahlung nicht an. Entscheidend für die Meldung ist vielmehr, dass es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt; das ist bereits dann der Fall, wenn die Beitragsansprüche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB IV entstanden sind.
2.1 Angabe des Arbeitsentgelts im Beschäftigungszeitraum
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten daher die Auffassung, dass in den in Insolvenzfällen abzugebenden Entgeltmeldungen für den gesamten maßgeblichen Beschäftigungszeitraum als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Betrag anzugeben ist, von dem Beiträge zu zahlen waren, und zwar sowohl für Zeiträume bis zum Tag vor dem Insolvenztag als auch für Zeiträume ab dem Insolvenztag. Das bedeutet, dass sowohl zum Tag vor dem Insolvenztag als auch zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses (unter Berücksichtigung der tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen; vgl. zur Kündigungsfrist auch § 113 InsO) eine Entgeltmeldung zu erstatten ist. Die Befriedigung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und von Beitragsansprüchen im Rahmen der Insolvenz hat keinen Einfluss auf die Entgeltmeldungen.
2.2 Freigestellte Arbeitnehmer
In Fällen freigestellter Arbeitnehmer ist mit dem Tag vor dem lnsolvenztag eine Abmeldung (Abgabegrund "71") vorzunehmen. In diese Abmeldung ist das (bisher noch nicht gemeldete) beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, das bis zu diesem Tag gezahlt worden ist, zuzüglich des noch nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts, unabhängig von einer Beitragszahlung nach § 175 SGB III.
Gleichzeitig ist – ohne eine neue Anmeldung – eine weitere Entgeltmeldung (Abgabegrund "72") zum Tag des rechtlichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses abzugeben. Fällt das rechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses in das folgende Kalenderjahr, ist außerdem eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "70" zu erstatten. In diese Meldungen ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen, auf das der Arbeitnehmer im jeweiligen Meldezeitraum Anspruch hat. Dies geschieht unabhängig von einer eventuellen späteren (Teil-)Realisierung des Beitragsanspruchs. Die abgegebenen Meldungen sind daher bei späteren Beitragseingängen nicht zu berichtigen.
2.3 Unterbrechungstatbestand am Insolvenztag
In den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis am Insolvenztag wegen einer der in § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV genannten Tatbestände unterbrochen ist, ist eine Unterbrechungsmeldung mit einem der zutreffenden Abgabegründe "51" bis "53" zum letzten Tag mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erstatten. Als Tatbestand nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV zählt z. B. der Bezug von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Mutterschafts- und Elterngeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit. Als Arbeitsentgelt ist der Betrag zu bescheinigen, aus dem bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge zu zahlen waren.
Die folgende Meldung mit dem Abgabegrund "71" umfasst den Zeitraum vom Beginn der Unterbrechung bzw. – wenn die Unterbrechung im Vorjahr begann – vom 1.1. des Jahres bis zum Insolvenzvortag. In die Meldung mit dem Abgabegrund "71" ist als Arbeitsentgelt "000000" einzutragen. Meldungen mit den Abgabegründen "70" und "72" sind vom Insolvenztag bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem für diesen Zeitraum zustehenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu erstatten. Steht das Ende der Unterbrechung bereits fest, kann die Meldung auch für den Zeitraum vom Ende der Unterbrechung der Beschäftigung bis zum rechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen werden – wiederum unter Berücksichtigung des für diesen Zeitraum zustehenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Meldungen im Insolvenzfall
Ein Arbeitnehmer wird zum Insolvenztag (31.8.) freigestellt. Das Beschäftigungsverhältnis wird zum 30.11. gekündigt (rechtliches Ende der Beschäftigung). Vom 10.8. bis zum 20.9. ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig und erhält Krankengeld (sein Entgeltfortzahlungsanspruch ist wegen Vorerkrankungen bereits erschöpft).
Ergebnis: Zum 9.8. ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" tatsächlich entstehendes (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) und für den Zeitraum vom 10.8. bis zum 30.8. eine Abmeldung mit dem Abgabegrund "71" (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt "000000") zu erstatten. Außerdem ist für den Zeitraum vom 31.8. bzw. – wenn das Ende der Unterbrechung bereits bekannt ist – vom 21.9. bis zum 30.11. eine weitere Abmeldung mit dem Abgabegrund "72" und dem für den Meldezeitraum zustehenden beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt vorzunehmen.
Arbeitnehmer, für die am Insolvenztag die in § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV genannte Monatsfrist abgelaufen war, sind zum Ablauf...