3.1 Beitragspflicht/Fälligkeit
3.1.1 Laufendes Arbeitsentgelt
Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge entsteht unabhängig davon, ob und wann das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde.
3.1.2 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Bei Einmalzahlungen entsteht die Beitragspflicht grundsätzlich mit dem Zufluss. Das Zuflussprinzip gilt allerdings nicht, soweit die Einmalzahlung nur wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgezahlt wurde. Zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählt in diesem Sinne nur solches, für das im Rahmen des Insolvenzgeldanspruchs Pflichtbeiträge geltend gemacht werden können. Damit ist die Entstehung des Beitragsanspruchs auf die Zeiträume beschränkt, in denen Einmalzahlungen in den letzten 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses fällig geworden oder nicht gezahlt worden sind.
3.2 Säumniszuschläge während des Insolvenzverfahrens
Säumniszuschläge fallen auch während eines Insolvenzverfahrens an. Daher sind auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Säumniszuschläge zu erheben. Bei Überschuldung des Betriebs kann der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge stellen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf vor diesem Zeitpunkt begründete Krankenversicherungsbeiträge sind wie Zinsen als nachrangige Insolvenzforderungen zu behandeln.
Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht in das Ermessen der Krankenkasse gestellt. Die Krankenkassen haben deshalb die Säumniszuschläge zu berechnen und zu erheben.
Berechnung der Säumniszuschläge
Ein am 29.7.2024 fälliger Beitrag für den Monat Juli 2024 i. H. v. 1.927 EUR wird erst am 7.10.2024 an die Krankenkasse gezahlt. Es sind Säumniszuschläge von (dem abgerundeten Betrag) 1.900 EUR für 3 angefangene Monate (29.7.2024, 28.8.2024 und 26.9.2024) – also 3 % = 57 EUR – von der Krankenkasse zu erheben.
3.3 Beitragszahlung aus Wertguthaben
Im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers ist der Treuhänder/Insolvenzverwalter verpflichtet, bisher gebildetes Entgeltguthaben möglichst kurzfristig an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Das Wertguthaben ist nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, als davon Beiträge entrichtet werden. Die Beiträge werden mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen. Jeweils dann, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Verfügt der Treuhänder/Insolvenzverwalter (vorerst) über keinerlei Abrechnungsunterlagen, wird er in Kenntnis der Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers das volle insolvenzgesicherte Wertguthaben verbeitragen. Wenn dabei keine, möglicherweise niedrigere SV-Luft berücksichtigt wird, gelten die Beiträge, die in Unkenntnis einer ggf. niedrigeren SV-Luft verbeitragt werden, als zu Unrecht entrichtet.
3.4 Gesonderter Beitragsnachweis
Für freigestellte und weiterbeschäftigte Arbeitnehmer sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Tag des Insolvenzereignisses an getrennt von den übrigen Beiträgen in einem separaten Beitragsnachweis aufzuführen. Deshalb ist nach Eintritt des Insolvenzereignisses monatlich jeweils ein Beitragsnachweis für die freigestellten und einer für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer an die Einzugstellen zu übermitteln.