(1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem 30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungsstelle).
(2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben:
2. |
Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1, |
4. |
Empfehlung und anlassbezogene und turnusmäßige, in der Regel zweijährige, Revision und Fortschreibung von Empfehlungen technischer, semantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der Wissensplattform nach § 7, |
5. |
initiale Ernennung eines Expertengremiums nach § 4, |
6. |
Benennung von Experten nach § 5, |
7. |
Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, |
8. |
jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit nach § 11 sowie monatliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten und geplanten Weiterentwicklungen, |
10. |
Betrieb der Wissensplattform nach § 7, |
11. |
Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12, |
12. |
Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 11. |
(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10 werden mittels öffentlich zugänglicher und nachvollziehbar dokumentierter Verfahren erfüllt.
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