(1) 1Anbieter eines informationstechnischen Systems oder Dritte mit einem berechtigten Interesse können bei der Koordinierungsstelle die Veröffentlichung von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform beantragen. 2Dem Antrag sind alle für eine Implementierung und Anwendung erforderlichen Informationen, die in der Geschäfts- und Verfahrensordnung näher beschrieben werden, beizufügen. 3Die Koordinierungsstelle prüft die Anträge binnen vier Wochen hinsichtlich Vollständigkeit und Qualität und leitet diese im Fall eines positiven Prüfergebnisses an das Expertengremium weiter. 4Bei negativem Prüfergebnis formuliert die Koordinierungsstelle Nachforderungen gegenüber dem Antragsteller, deren Umsetzung zur Erlangung eines positiven Prüfergebnisses erforderlich sind. 5Bereits im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene empfohlene Standards und Festlegungen sind in die Wissensplattform zu überführen, sofern alle erforderlichen Informationen nach Satz 2 vorliegen, andernfalls sind Nachforderungen an den ursprünglich Einreichenden nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu richten und vor der Überführung zu erfüllen. 6Für Standards, über deren Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch nicht entschieden wurde, gelten die Sätze 2 bis 4.
(2) 1Über die Veröffentlichung technischer, semantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme auf der Wissensplattform entscheidet das Expertengremium auf Basis eines Kriterienkatalogs spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags beim Expertengremium. 2Die Veröffentlichung erfolgt spätestens vier Wochen nach Entscheidung des Expertengremiums.
(3) 1Bei der Veröffentlichung der von der Gesellschaft für Telematik getroffenen Empfehlungen auf der Wissensplattform wird das Expertengremium ins Benehmen gesetzt. 2Bei den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu treffenden Festlegungen ist das Expertengremium ins Benehmen zu setzen und die Festlegungen in die Wissensplattform aufzunehmen. 3Die Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen dabei von Interoperabilitätsfestlegungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht abweichen.
(4) 1Anbieter einer elektronischen Anwendung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch müssen die Aufnahme entsprechend Absatz 1 über die verwendeten Standards, Profile und Leitfäden beantragen, sofern nicht bereits empfohlene Standards, Profile, Leitfäden genutzt werden. 2Die Form der Bereitstellung wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt.